Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Geschäftszahl

87/12/0136

Rechtssatz

Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind.