Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/04/0053
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 4
Stammrechtssatz
Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei dann, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei dann, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987040053.X01
Im RIS seit
23.03.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1987040053_19910528X01