Die Abgabe von Schallzeichnen kann entweder nach § 52 Z 14 StVO (allenfalls in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verordnung gemäß § 43 Abs 2 StVO) oder nach § 22 Abs 2 StVO strafbar sein, letzteres dann, wenn diesbezüglich keine Verordnung gemäß § 43 Abs 2 StVO erlassen wurde. Die Umschreibung der Tat, es seien Schallzeichen abgegeben worden, "obwohl dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte", entspricht dem Tatbild des § 22 Abs 2 StVO und nicht dem des § 52 Z 14 legcit, sodass dadurch ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG gegeben ist.Die Abgabe von Schallzeichnen kann entweder nach Paragraph 52, Ziffer 14, StVO (allenfalls in Verbindung mit der zugrundeliegenden Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StVO) oder nach Paragraph 22, Absatz 2, StVO strafbar sein, letzteres dann, wenn diesbezüglich keine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StVO erlassen wurde. Die Umschreibung der Tat, es seien Schallzeichen abgegeben worden, "obwohl dies die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte", entspricht dem Tatbild des Paragraph 22, Absatz 2, StVO und nicht dem des Paragraph 52, Ziffer 14, legcit, sodass dadurch ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG gegeben ist.