Nicht nur von dem von einem an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkenden Sachverständigen erhobenen Befund, sondern auch von der fachkundigen Schlußfolgerung, die ein solcher aus einem den Parteien bekannten Sachverhalt zieht, ist den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben (Hinweis E 13.7.1978, 2168/75, E 13.4.1978, 0619/76 und E 22.12.1977, 1260/76).Nicht nur von dem von einem an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkenden Sachverständigen erhobenen Befund, sondern auch von der fachkundigen Schlußfolgerung, die ein solcher aus einem den Parteien bekannten Sachverhalt zieht, ist den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben (Hinweis E 13.7.1978, 2168/75, E 13.4.1978, 0619/76 und E 22.12.1977, 1260/76).