Verwaltungsgerichtshof
18.04.1985
84/07/0377
GRS wie 0958/61 E 5. April 1962 VwSlg 5767 A/1962 RS 1
Ein geschlossener Hof, dessen Baulichkeiten erneuerungsbedürftig sind, kann die Hofeigenschaft dann nicht verlieren, wenn aus den dazu gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ein Ertrag gezogen werden kann, der zur Wiederherstellung der Baulichkeiten ebenso ausreicht, wie zur Erhaltung einer den Hof bewirtschaftenden Familie.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070377.X02