Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
81/10/0101
Entscheidungsdatum
12.09.1983
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1
Stammrechtssatz
Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1981100101.X02
Im RIS seit
26.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015
Dokumentnummer
JWR_1981100101_19830912X02