Verwaltungsgerichtshof
12.09.1983
81/10/0101
"Lautstarke Worte verbunden mit heftiger Gestik" erfüllen ohne weitere Erläuterungen das Tatbild des ungestümen Benehmens. Einer näheren Beschreibung des Inhaltes und der Lautstärke der Worte sowie einer näheren Beschreibung der Gestik bedarf es nicht. Die zitierte spruchmäßige Tatumschreibung wird im Zusammenhalt mit hinreichend präzisierten Angaben zum Tatort und zur Tatzeit sowie den Ausführungen, dass das solcherart umschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem sich in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befindlichem Organ der öffentlichen Aufsicht gesetzt wurde, den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1905 gerecht.