Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/01/0082

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010082.X01

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1981010082_19810909X01

Rechtssatz für 81/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/01/0082

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Formulierung und der Entstehungsgeschichte des FrPolG läßt sich der für die Ermessensübung richtungsweisende Sinn des Paragraph 3, FrPolG in der Richtung entnehmen, daß Angelegenheiten von minderer Bedeutung wie etwa eine einmalige geringfügige Übertretung einer der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG angeführten Ordnungsvorschriften nicht ohne weiteres zum Anlaß eines Aufenthaltsverbotes genommen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010082.X02

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1981010082_19810909X02

Rechtssatz für 81/01/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/01/0082

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2345/79 E 25. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt stellt einen so schwerwiegenden Rechtsbruch dar, daß sie jedenfalls die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010082.X03

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1981010082_19810909X03