Wer sich auf die Fahrbahn legt und den Verkehr behindert, um dadurch auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist nicht "Fußgänger" im Sinne des § 76 Abs 1 StVO. Ein solches Verhalten verwirklicht den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO, demzufolge jede Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung verboten ist, sofern das Gesetz für ein solches Verhalten nicht einen eigenen Straftatbestand vorsieht.Wer sich auf die Fahrbahn legt und den Verkehr behindert, um dadurch auf die ungeklärten Besitzverhältnisse am Straßengrund aufmerksam zu machen, ist nicht "Fußgänger" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO. Ein solches Verhalten verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO, demzufolge jede Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung verboten ist, sofern das Gesetz für ein solches Verhalten nicht einen eigenen Straftatbestand vorsieht.