Annahmeverweigerung bei der Zustellung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch solche Handlungen erfolgen, die nach der Lage des einzelnen Falles und der allgemeinen Lebenserfahrungen nur den Schluss zulassen, dass die Person, an die zugestellt werden kann - hiezu gehört auch der Ersatzempfänger im Sinne des § 23 Abs 1 AVG 1950 -, die Annahme des Schriftstückes ablehnt (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II, Anmerkung 4 zur vergleichbaren Bestimmung in § 109 ZPO).Annahmeverweigerung bei der Zustellung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch solche Handlungen erfolgen, die nach der Lage des einzelnen Falles und der allgemeinen Lebenserfahrungen nur den Schluss zulassen, dass die Person, an die zugestellt werden kann - hiezu gehört auch der Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 -, die Annahme des Schriftstückes ablehnt vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band römisch zwei, Anmerkung 4 zur vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 109, ZPO).