Verwaltungsgerichtshof
22.12.1980
1795/80
Besteht kein Anlass zur Annahme, dass das im 16. Lebensjahr und im
1. Lehrjahr befindliche Lehrmädchen des Empfängers auch nach ihrem äußeren Eindruck auf den Zusteller anlässlich der Ersatzzustellung Ernst und Tragweite der Zustellung einer behördlichen Rückscheinsendung nicht zu erkennen vermochte und dem Anschein nach nicht über genügendes Verantwortungsbewusstsein verfügte, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen oder ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band römisch zwei, Anmerkung 6 zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 102, ZPO), so ist das Lehrmädchen als erwachsene Angestellte des Empfängers anzusehen. Erwachsenheit im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950 setzt nämlich nach Ansicht des VwGH zwar Mündigkeit, aber nicht Großjährigkeit voraus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1797/80