Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2170/74
Entscheidungsdatum
14.03.1975
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0573/67 E 13. Mai 1968 RS 1
Eine Gegenüberstellung wird sich allenfalls dann als notwendig
erweisen, wenn zB der Sachverhalt nur durch Rekonstruktion an Ort
und Stelle mit Sicherheit geklärt werden kann, oder wenn es sich
um die Frage von Personenverwechslungen handelt.
Stammrechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen an sich der Behörde nicht die Verpflichtung zu einer Gegenüberstellung auf. Eine solche liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, dass heißt, die Behörde wird dann gehalten sein, anlässlich der Strafverhandlung die in Frage kommenden Personen gegenüberzustellen, wenn eine zwingende Notwendigkeit hiefür besteht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Gegenüberstellung Fragerecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002170.X02
Im RIS seit
07.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1974002170_19750314X02