Die niederschriftliche Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar, wenn diese Vernehmung in der Form erfolgt, dass ihm nur der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wird und im bisherigen Akteninhalt von dem in der Folge dem BF angelastet Tatbestand (§ 103 Abs 2 KFG) keine Rede ist.Die niederschriftliche Vernehmung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, wenn diese Vernehmung in der Form erfolgt, dass ihm nur der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wird und im bisherigen Akteninhalt von dem in der Folge dem BF angelastet Tatbestand (Paragraph 103, Absatz 2, KFG) keine Rede ist.