Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1974

Geschäftszahl

1795/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/62 E 29. November 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Den Eintritt der absoluten Verjährung einer Verwaltungsübertretung hat die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen; sie hat das Verfahren einzustellen (Hinweis BGH E 10.4.1937, A 1451/36, VwSlg 1303 A/1937).