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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 24. Oktober 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. damit begründete, er sei Designer und deshalb im Irak bedroht worden. Alles, was er gemacht habe, sei nach dem islamischen Glauben verboten. Eines seiner Models sei gefoltert und getötet worden. Seine weiblichen Models seien während einer Show gezwungen worden, Kopftuch zu tragen, was er abgelehnt habe. Danach habe er Probleme bekommen, sei verstärkt bedroht und auch entführt worden.
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Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 26. August 2020 als unbegründet ab.
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Am 18. Dezember 2024 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, von seiner Familie bedroht worden zu sein, da er nicht mehr dem Islam angehöre. Er sei im Jahr 2016 vom Islam „ausgetreten“, habe dies aber wegen seines Clans nicht sagen können. Mittlerweile wüssten sein Clan und seine Familie davon und hätten sich von ihm losgesagt. Seither werde er über WhatsApp und telefonisch von Familienmitgliedern bedroht. Er lege als Beweismittel das Schreiben über den Ausschluss aus dem Clan, das er in Kopie am 8. November 2024 und im Original am 19. Dezember 2024 erhalten habe, vor. Alle im Clan wüssten Bescheid, da die Nachricht über seinen Ausschluss per WhatsApp weitergeleitet worden sei, sie wollten „[s]ein Blut vergießen“. Er sei ein berühmter Künstler, Designer und Journalist, er sei gegen das Tragen eines Kopftuches. Aufgrund seiner „anderen Meinung“ habe er seit 14 Jahren Probleme mit seiner Familie. Aufgrund seiner Berühmtheit würde er sich im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht verstecken können. Unter Einem legte der Revisionswerber u.a. Postings aus sozialen Netzwerken vor, in denen er sich kritisch gegenüber dem Islam und der irakischen Regierung geäußert hatte.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe zur Begründung seines Folgeantrags im Wesentlichen ein Vorbringen erstattet, das sich als Fortsetzung seiner im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe erweise und dem der glaubhafte Kern abzusprechen sei. Ihm drohe im Irak keine individuelle Gefährdung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können.Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe zur Begründung seines Folgeantrags im Wesentlichen ein Vorbringen erstattet, das sich als Fortsetzung seiner im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe erweise und dem der glaubhafte Kern abzusprechen sei. Ihm drohe im Irak keine individuelle Gefährdung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorbringt, der Großfamilie des Revisionswerbers sei bekannt, dass er kein Moslem mehr sei. Der Revisionswerber habe auf sozialen Medien die irakische Regierung und ihre Unterstützer als korrupt bezeichnet und den religiösen Extremismus kritisiert. Im Rahmen des Folgeantrags seien mehrere Beweismittel, wie z.B. das Dokument über den Stammesausschluss und Belege seiner kritischen Äußerungen über die irakische Regierung, Kleriker und Clanälteste in den sozialen Medien in Vorlage gebracht worden, die als neue Elemente zu qualifizieren seien.
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Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0518, mwN).Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2024/18/0518, mwN).
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Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/18/0266, mit Hinwies auf grundlegende Ausführungen dazu in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist vergleiche , etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/18/0266, mit Hinwies auf grundlegende Ausführungen dazu in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 13
Der Revisionswerber brachte zur Begründung seines Folgeantrages im Wesentlichen vor, im Jahr 2016 vom Islam „ausgetreten“ zu sein, weshalb sich seine Familie von ihm losgesagt habe. Er werde nun von seiner Familie wegen des Austritts bedroht. Er habe sowohl zur Lossagung als auch zur Bedrohung Beweismittel vorgelegt.
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Dem hält das BVwG - nach Wiedergabe der Erwägungen des BFA - entgegen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine „Fortsetzung“ der im Erstverfahren vorgebrachten Gründe handle, nämlich einer im Irak nicht akzeptierten Werte- und Lebenseinstellung (S. 137 des angefochtenen Erkenntnisses). Mit dem vom Revisionswerber vorgelegten (übersetzten) Dokument über die Stammeslossagung, das vom BFA als einfaches, nicht verifizierbares Schreiben gewertet wurde, aus dem keine konkrete Bedrohung hervorgehe (S. 214 f des Bescheides vom 19. Februar 2025), beschäftigte sich das BVwG nur insoweit, als es festhielt, es sei dem BFA unmöglich gewesen, ein derartiges Schreiben zu „falsifizieren oder verifizieren“, weshalb das BFA in freier Beweiswürdigung vorgegangen sei. Die beantragte Befragung der Zeugin, die dem Revisionswerber das Dokument seines Stammes übergeben habe, sei nicht erforderlich, weil auch sie keine Aussage zur Authentizität des Dokuments hätte machen können (S. 139 des angefochtenen Erkenntnisses). Zu den Postings in sozialen Netzwerken, in denen der Revisionswerber sich kritisch gegenüber dem Islam und der irakischen Regierung geäußert hatte und auf die das BFA nicht eingegangen war, führte das BVwG aus, dass mangels Authentifizierbarkeit des Stammesschreibens auch die Beiträge in den sozialen Medien ungeeignet seien, die Rückkehrbefürchtungen unter Beweis zu stellen.
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Diese Erwägungen erweisen sich als nicht mangelfrei begründet:
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Das BFA sprach dem Schreiben über die Stammeslossagung in seinem Bescheid den Beweiswert ab, weil „das Schreiben keine asylrelevante Verfolgung vorweisen“ könne und es sich dabei um ein „einfaches Schreiben“ handle, das keiner Verifizierung unterzogen werden könne. Diese Ausführungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar, zumal im Schreiben - nach der vorgelegten Übersetzung - inhaltlich davon die Rede sei, dass sich sein Stamm vom Revisionswerber „aufgrund seines schändlichen Verhaltens“ und seiner „Neigung zu unethischen Gedanken und Überzeugungen, die außerhalb der islamischen und traditionellen Werte“ bzw. „seiner Annahme von atheistischen und islamfeindlichen Ideen“ lossage und er für „vogelfrei“ erklärt werde; ein möglicher Konnex zu einer asylrelevanten Verfolgung lässt sich daraus nicht von vornherein verneinen. Hinzu kommt, dass allein Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Authentizität eines Schreibens nicht davon entbinden, sich mit den für oder gegen die Echtheit und Richtigkeit des Schreibens sprechenden Umstände näher auseinanderzusetzen, was das BFA nicht hinreichend getan hat. Auch das BVwG befasst sich im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Schreiben nicht näher, obwohl die Beschwerde - zutreffend - die unzureichende Beweiswürdigung gerügt hatte (vgl. S. 10 der Beschwerde), sondern geht in antizipierender Beweiswürdigung davon aus, dass die in der Beschwerde beantragte Befragung derjenigen Person, die dem Revisionswerber das Schreiben übergeben habe, als Zeugin nicht erforderlich sei, weil daraus keine Rückschlüsse auf die Echtheit und Richtigkeit des Beweismittels zu ziehen gewesen wären. Gerade durch die Zeugenbefragung hätte das BVwG sich jedoch ein näheres Bild über die Herkunft des (Original)Schreibens und darüber machen können, in welchem Kontext es im Irak an die Zeugin gelangte, woraus es Schlüsse betreffend die Echtheit des Dokuments hätte ziehen können.Das BFA sprach dem Schreiben über die Stammeslossagung in seinem Bescheid den Beweiswert ab, weil „das Schreiben keine asylrelevante Verfolgung vorweisen“ könne und es sich dabei um ein „einfaches Schreiben“ handle, das keiner Verifizierung unterzogen werden könne. Diese Ausführungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar, zumal im Schreiben - nach der vorgelegten Übersetzung - inhaltlich davon die Rede sei, dass sich sein Stamm vom Revisionswerber „aufgrund seines schändlichen Verhaltens“ und seiner „Neigung zu unethischen Gedanken und Überzeugungen, die außerhalb der islamischen und traditionellen Werte“ bzw. „seiner Annahme von atheistischen und islamfeindlichen Ideen“ lossage und er für „vogelfrei“ erklärt werde; ein möglicher Konnex zu einer asylrelevanten Verfolgung lässt sich daraus nicht von vornherein verneinen. Hinzu kommt, dass allein Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Authentizität eines Schreibens nicht davon entbinden, sich mit den für oder gegen die Echtheit und Richtigkeit des Schreibens sprechenden Umstände näher auseinanderzusetzen, was das BFA nicht hinreichend getan hat. Auch das BVwG befasst sich im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Schreiben nicht näher, obwohl die Beschwerde - zutreffend - die unzureichende Beweiswürdigung gerügt hatte vergleiche , S. 10 der Beschwerde), sondern geht in antizipierender Beweiswürdigung davon aus, dass die in der Beschwerde beantragte Befragung derjenigen Person, die dem Revisionswerber das Schreiben übergeben habe, als Zeugin nicht erforderlich sei, weil daraus keine Rückschlüsse auf die Echtheit und Richtigkeit des Beweismittels zu ziehen gewesen wären. Gerade durch die Zeugenbefragung hätte das BVwG sich jedoch ein näheres Bild über die Herkunft des (Original)Schreibens und darüber machen können, in welchem Kontext es im Irak an die Zeugin gelangte, woraus es Schlüsse betreffend die Echtheit des Dokuments hätte ziehen können.
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Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die vorgelegten Postings aus sozialen Netzwerken aufgrund der fehlenden Authentifizierbarkeit des Stammesschreibens ungeeignet seien, eine Rückkehrgefährdung des Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Beweis zu stellen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. September 2026