1
Mit Straferkenntnis vom 23. August 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) mit einer Geldstrafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage), weil er vor dem 13. Juni 2023 auf einem näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gefährliche Abfälle, nämlich ein näher bezeichnetes Kühlgerät mit Korrosionsschäden, fünf Bleiakkumulatoren und drei bereits korrodierte Spannring-Metallfässer mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen gelagert habe.Mit Straferkenntnis vom 23. August 2023 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) mit einer Geldstrafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage), weil er vor dem 13. Juni 2023 auf einem näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gefährliche Abfälle, nämlich ein näher bezeichnetes Kühlgerät mit Korrosionsschäden, fünf Bleiakkumulatoren und drei bereits korrodierte Spannring-Metallfässer mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen gelagert habe.
2
Mit dem selben Straferkenntnis bestrafte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Revisionswerber auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm. § 15 Abs. 3 AWG 2002 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), weil er ebenfalls vor dem 13. Juni 2023 auf demselben Grundstück auch näher genannte nicht gefährliche Abfälle - unter anderem einen Tankanhänger - außerhalb hierfür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Orte gelagert habe.Mit dem selben Straferkenntnis bestrafte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Revisionswerber auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage), weil er ebenfalls vor dem 13. Juni 2023 auf demselben Grundstück auch näher genannte nicht gefährliche Abfälle - unter anderem einen Tankanhänger - außerhalb hierfür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Orte gelagert habe.
3
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/07/0177, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/07/0177, mwN).
8
Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision zunächst gegen die Sachverhaltsfeststellungen, die vom Verwaltungsgericht seiner Annahme einer Abfalleigenschaft der gelagerten Gegenstände zugrunde gelegt worden sind. Die Ausführungen der Amtssachverständigen, denen das Verwaltungsgericht gefolgt sei, seien insoweit unrichtig bzw. in sich widersprüchlich. Die Amtssachverständige habe nämlich einen funktionsfähigen Kühlschrank und einen Tankanhänger zu Unrecht als funktionsunfähig bezeichnet. Die Annahme, wonach die Spannring-Metallfässer einen nicht flüssigkeitsdichten Boden gehabt hätten, stünden im Widerspruch damit, dass diese Fässer nach den Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins noch mit einer Flüssigkeit gefüllt gewesen seien. Tatsächlich seien die Fässer leer gewesen. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber „in den letzten Jahren verstärkt auf Wiederverwertung bzw. Reparatur von E-Geräten gesetzt“ und etwa auch „einen Reparaturbonus zur Verfügung“ gestellt habe. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Wertung könne aufgrund bloß des Alters und äußeren Anscheins solcher Geräte keinesfalls auf eine Entledigungsabsicht geschlossen werden.
9
Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/07/0054, mwN).Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2024/07/0054, mwN).
10
Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis in diesem Sinn hinsichtlich der bemängelten Sachverhaltsfeststellungen unvertretbar gewesen wäre. Die Amtssachverständige hat das Grundstück des Revisionswerbers und die darauf gelagerten Gegenstände am 13. Juni 2023 in Augenschein genommen und darauf ihren Befund und ihr Gutachten gestützt. Neben den Ausführungen der Sachverständigen konnte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen, wonach die Gegenstände von außen klar erkennbare Schäden aufgewiesen hätten bzw. stark korrodiert gewesen seien, auch auf die vorliegenden Lichtbilder stützen.
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Zu den Spannring-Metallfässern hat die Sachverständige ausgeführt, dass - ohne dass eine Öffnung erforderlich gewesen wäre - sich schon aus einer Bewegung der Fässer klar ergeben habe, dass diese gefüllt gewesen seien und aus der Bezeichnung auf Etiketten eindeutig ableitbar gewesen sei, dass es sich bei dem Inhalt um wassergefährdende Flüssigkeiten handle. Es bestehe aufgrund des Zustands der (bereits korrodierten) Fässer und der Lagerung der Fässer auf einem nicht flüssigkeitsdichten Boden - nämlich dem nicht befestigten Grundstück des Revisionswerbers - die Gefahr des Austritts der Flüssigkeiten in den Untergrund. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt, wobei sich auch insoweit keine Unvertretbarkeit ergibt. Entgegen der Revision wurde dagegen nicht festgestellt, dass die Böden der Fässer selbst nicht flüssigkeitsdicht gewesen wären. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
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Ob eine Entledigungsabsicht - als Voraussetzung des Vorliegens von Abfall im subjektiven Sinn nach § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 - vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0034, 0035, mwN). Dass für die Beurteilung der Entledigungsabsicht auch die Art der Lagerung und das äußere Erscheinungsbild der Gegenstände von Bedeutung sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 23.4.2009, 2006/07/0164).Ob eine Entledigungsabsicht - als Voraussetzung des Vorliegens von Abfall im subjektiven Sinn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 - vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0034, 0035, mwN). Dass für die Beurteilung der Entledigungsabsicht auch die Art der Lagerung und das äußere Erscheinungsbild der Gegenstände von Bedeutung sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits zum Ausdruck gebracht vergleiche , etwa VwGH 23.4.2009, 2006/07/0164). 13
Mit ihrem insoweit nicht konkretisierten Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die fallbezogene Bejahung der Abfalleigenschaft durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre. Soweit die Revision auf eine mögliche „Wiederverwertung bzw. Reparatur“ verweist, ist festzuhalten, dass unter den Begriff des Abfalls nach dem AWG 2002 auch Stoffe und Gegenstände fallen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind oder die einen Handelswert haben (vgl. näher etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2022/13/0045, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).Mit ihrem insoweit nicht konkretisierten Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die fallbezogene Bejahung der Abfalleigenschaft durch das Verwaltungsgericht unvertretbar gewesen wäre. Soweit die Revision auf eine mögliche „Wiederverwertung bzw. Reparatur“ verweist, ist festzuhalten, dass unter den Begriff des Abfalls nach dem AWG 2002 auch Stoffe und Gegenstände fallen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind oder die einen Handelswert haben vergleiche , näher etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2022/13/0045, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH). 14
In der Revision wird schließlich zu ihrer Zulässigkeit noch vorgebracht, vom Verwaltungsgericht sei nicht beachtet worden, dass mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 gegenüber dem Revisionswerber die Errichtung einer „Betriebsmittelunterstandshalle“ bewilligt worden sei, weshalb er „den gesetzlichen Auftrag zur Lagerung von Gegenständen an einem geeigneten Ort nach § 15 Abs. 3 AWG 2002“ erfülle. Mit diesen Ausführungen tritt die Revision aber den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen, wonach die Lagerung der Gegenstände nicht etwa in einer bewilligten Halle, sondern im Freien und vor Witterung ungeschützt auf unbefestigtem Boden erfolgt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Bedeutung die angegebene Bewilligung der Errichtung einer Halle für die Beurteilung, ob die verfahrensgegenständliche Lagerung im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 an einem geeigneten Ort erfolgt ist, gehabt haben könnte.In der Revision wird schließlich zu ihrer Zulässigkeit noch vorgebracht, vom Verwaltungsgericht sei nicht beachtet worden, dass mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 gegenüber dem Revisionswerber die Errichtung einer „Betriebsmittelunterstandshalle“ bewilligt worden sei, weshalb er „den gesetzlichen Auftrag zur Lagerung von Gegenständen an einem geeigneten Ort nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002“ erfülle. Mit diesen Ausführungen tritt die Revision aber den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen, wonach die Lagerung der Gegenstände nicht etwa in einer bewilligten Halle, sondern im Freien und vor Witterung ungeschützt auf unbefestigtem Boden erfolgt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Bedeutung die angegebene Bewilligung der Errichtung einer Halle für die Beurteilung, ob die verfahrensgegenständliche Lagerung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 an einem geeigneten Ort erfolgt ist, gehabt haben könnte.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2025