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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache dem Revisionswerber der auf ihn ausgestellte Reisepass gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 Passgesetz 1992 (im Folgenden: PassG 1992) entzogen (I.) und eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache dem Revisionswerber der auf ihn ausgestellte Reisepass gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Passgesetz 1992 (im Folgenden: PassG 1992) entzogen (römisch eins.) und eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - mit näheren Erwägungen - aus, der Revisionswerber führe unberechtigt den akademischen Grad „DI (FH)“. Er habe am 3. März 2020 durch falsche Angaben bei der Passbehörde diesen akademischen Grad in den auf ihn ausgestellten Reisepass eintragen lassen. Es liege daher eine unrichtige Eintragung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 PassG 1992 vor, weshalb der Reisepass zu entziehen gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht - mit näheren Erwägungen - aus, der Revisionswerber führe unberechtigt den akademischen Grad „DI (FH)“. Er habe am 3. März 2020 durch falsche Angaben bei der Passbehörde diesen akademischen Grad in den auf ihn ausgestellten Reisepass eintragen lassen. Es liege daher eine unrichtige Eintragung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 vor, weshalb der Reisepass zu entziehen gewesen sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist.
Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden (vgl. Fuchs/Keplinger, Passgesetz 1992, 5. Auflage [2021] 73).Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden vergleiche , Fuchs/Keplinger, Passgesetz 1992, 5. Auflage [2021] 73).
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Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2019/01/0411; 29.9.2021, Ra 2021/01/0302; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2019/01/0411; 29.9.2021, Ra 2021/01/0302; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN). 8
Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „Revisionspunkt“ in seinem „einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine Unterlassung einer Entziehung seines Rechtes der Reisefreiheit und der Freizügigkeit in der EU mit der Entziehung seines Reisepasses wegen behaupteter Unrichtigkeit von 2 Titeleintragungen ... verletzt.“
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In dem behaupteten Recht auf „Unterlassung einer Entziehung seines Rechtes der Reisefreiheit und der Freizügigkeit in der EU“ kann der Revisionswerber aber nicht verletzt sein, weil ihm die genannten Rechte durch das angefochtene Erkenntnis nicht „entzogen“ bzw. verwehrt wurden.
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Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.11.2010, 2007/18/0881; 19.6.2012, 2009/18/0094; 6.9.2012, 2009/18/0168) betraf Fälle, in denen Passwerbern bzw. Passinhabern infolge Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz bzw. Suchtmittelgesetz die Ausstellung von Reisedokumenten verweigert (§ 19 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b und lit. f PassG 1992) bzw. ihnen diese wegen nachträglichen Hervorkommens eines Ausstellungshindernisses entzogen worden waren (§ 15 Abs. 1 PassG 1992); dies jeweils zu dem Zweck, es diesen Personen unmöglich zu machen, sich ins Ausland zu begeben.Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.11.2010, 2007/18/0881; 19.6.2012, 2009/18/0094; 6.9.2012, 2009/18/0168) betraf Fälle, in denen Passwerbern bzw. Passinhabern infolge Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz bzw. Suchtmittelgesetz die Ausstellung von Reisedokumenten verweigert (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Litera f, PassG 1992) bzw. ihnen diese wegen nachträglichen Hervorkommens eines Ausstellungshindernisses entzogen worden waren (Paragraph 15, Absatz eins, PassG 1992); dies jeweils zu dem Zweck, es diesen Personen unmöglich zu machen, sich ins Ausland zu begeben. 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den zuletzt zitierten Erkenntnissen 2009/18/0094 und 2009/18/0168 dazu ausgeführt:
„...Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.„...Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom 17. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom 17. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, RL 2004/38/EG.
Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses und eines Personalausweises [bzw. ‚und der Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises‘; VwGH 2009/18/0094], es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). ...“Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses und eines Personalausweises [bzw. ‚und der Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises‘; VwGH 2009/18/0094], es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche , Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). ...“
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Eine derartige Konstellation liegt im Revisionsfall nicht vor:
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Dem Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht verboten. Unzweifelhaft bezweckte die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses auch nicht, es dem Revisionswerber unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten.
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Im vorliegenden Revisionsfall verfolgte die - auf § 15 Abs. 2 Z 2 PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses vielmehr (lediglich) den Zweck, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren. Insbesondere die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (§ 2 Abs. 1 PassG 1992) wird dadurch nicht beeinträchtigt.Im vorliegenden Revisionsfall verfolgte die - auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses vielmehr (lediglich) den Zweck, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren. Insbesondere die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, PassG 1992) wird dadurch nicht beeinträchtigt.
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Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, „dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie“. Diese Formalität soll „die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird“ (vgl. EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, „ihren Staatsangehörigen nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern“ (vgl. nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, „dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie“. Diese Formalität soll „die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird“ vergleiche , EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, „ihren Staatsangehörigen nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern“ vergleiche , nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.
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Der Revisionswerber konnte in den als Revisionspunkt genannten Rechten somit nicht verletzt werden.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2022