Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §15 Abs2 Z2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist. Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010408_20220202L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
PaßG 1992 §15 Abs2 Z2
PaßG 1992 §2 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art4 Abs3
62020CJ0035 A VORAB

Rechtssatz

Durch die - auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses, die (lediglich) den Zweck verfolgte, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren, wird insbesondere nicht die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, PassG 1992) beeinträchtigt. Somit hat diese Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, "dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie". Diese Formalität soll "die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird" vergleiche EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, "ihren Staatsangehörigen nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern" vergleiche nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0035 A VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010408_20220202L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021010408_20221214L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L05

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021010408_20221214L02

Entscheidungstext Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
PaßG 1992 §15 Abs2 Z2
PaßG 1992 §2 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art4 Abs3
62020CJ0035 A VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-672/001-2021, betreffend Entziehung eines Reisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache dem Revisionswerber der auf ihn ausgestellte Reisepass gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, Passgesetz 1992 (im Folgenden: PassG 1992) entzogen (römisch eins.) und eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - mit näheren Erwägungen - aus, der Revisionswerber führe unberechtigt den akademischen Grad „DI (FH)“. Er habe am 3. März 2020 durch falsche Angaben bei der Passbehörde diesen akademischen Grad in den auf ihn ausgestellten Reisepass eintragen lassen. Es liege daher eine unrichtige Eintragung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 vor, weshalb der Reisepass zu entziehen gewesen sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist.

Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden vergleiche , Fuchs/Keplinger, Passgesetz 1992, 5. Auflage [2021] 73).

5
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
6
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2019/01/0411; 29.9.2021, Ra 2021/01/0302; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).
8
Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „Revisionspunkt“ in seinem „einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine Unterlassung einer Entziehung seines Rechtes der Reisefreiheit und der Freizügigkeit in der EU mit der Entziehung seines Reisepasses wegen behaupteter Unrichtigkeit von 2 Titeleintragungen ... verletzt.“
9
In dem behaupteten Recht auf „Unterlassung einer Entziehung seines Rechtes der Reisefreiheit und der Freizügigkeit in der EU“ kann der Revisionswerber aber nicht verletzt sein, weil ihm die genannten Rechte durch das angefochtene Erkenntnis nicht „entzogen“ bzw. verwehrt wurden.
10
Die in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.11.2010, 2007/18/0881; 19.6.2012, 2009/18/0094; 6.9.2012, 2009/18/0168) betraf Fälle, in denen Passwerbern bzw. Passinhabern infolge Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz bzw. Suchtmittelgesetz die Ausstellung von Reisedokumenten verweigert (Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Litera f, PassG 1992) bzw. ihnen diese wegen nachträglichen Hervorkommens eines Ausstellungshindernisses entzogen worden waren (Paragraph 15, Absatz eins, PassG 1992); dies jeweils zu dem Zweck, es diesen Personen unmöglich zu machen, sich ins Ausland zu begeben.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den zuletzt zitierten Erkenntnissen 2009/18/0094 und 2009/18/0168 dazu ausgeführt:

„...Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom 17. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, RL 2004/38/EG.

Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses und eines Personalausweises [bzw. ‚und der Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises‘; VwGH 2009/18/0094], es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche , Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). ...“

12
Eine derartige Konstellation liegt im Revisionsfall nicht vor:
13
Dem Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht verboten. Unzweifelhaft bezweckte die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses auch nicht, es dem Revisionswerber unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten.
14
Im vorliegenden Revisionsfall verfolgte die - auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses vielmehr (lediglich) den Zweck, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren. Insbesondere die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, PassG 1992) wird dadurch nicht beeinträchtigt.
15
Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, „dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie“. Diese Formalität soll „die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird“ vergleiche , EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, „ihren Staatsangehörigen nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern“ vergleiche , nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.
16
Der Revisionswerber konnte in den als Revisionspunkt genannten Rechten somit nicht verletzt werden.
17
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0035 A VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWT_2021010408_20220202L00

Entscheidungstext Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 2. Februar 2022, Ra 2021/01/0408-7, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2022, Ra 2021/01/0408-7, wurde die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 25. November 2021, LVwG-AV-672/001-2021, betreffend Entziehung eines Reisepasses zurückgewiesen.
2
Mit dem vorliegenden Antrag wird die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens begehrt.
3
Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche , etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/03/0003, mwN).
4
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Antragsteller mit dem von ihm geäußerten „Verdacht auf eine Erschleichung“ sowohl des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2022 als auch des zugrunde liegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2021 durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Baden, nicht darzulegen.
5
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des genannten Revisionsverfahrens wird weiters - unter Bezugnahme auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG - damit begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller kein Parteiengehör gewährt habe.
6
Eine Verletzung des Parteiengehörs läge etwa dann vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche dazu etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN). Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Rechts- oder Tatfragen zu klären, die die Gewährung von Parteiengehör erfordert hätten.
7
Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag läuft vielmehr darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe die Zurückweisung der Revision auf die „irrige Annahme“ gestützt, dass der Antragsteller in dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht habe verletzt sein können. Insoweit ist dem Antragsteller aber entgegenzuhalten, dass ein gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann vergleiche , nochmals VwGH 11.9.2019, Ra 2018/08/0248, mwN).
8
Im Übrigen ist der Antragsteller im Hinblick auf die weitwendigen rechtlichen Ausführungen, mit denen er der vorangegangenen Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes entgegentritt, darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen dient. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit insbesondere keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , VwGH 22.9.2021, Ro 2019/15/0013, mwN).
9
Vor diesem Hintergrund war weder die Wiederaufnahme zu bewilligen noch der Anregung des Antragstellers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, zu folgen.

Wien, am 14. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L03

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWT_2021010408_20221214L00