Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist. Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L01