Verwaltungsgerichtshof
02.02.2022
Ra 2021/01/0408
Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 ist ein Reisepass zu entziehen, wenn eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist. Die Bestimmung verlangt nicht, dass die Eintragung nachträglich unrichtig geworden ist. Auch etwa ein von einer Behörde mit falschen Daten ausgestellter Reisepass muss entzogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L01