Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18;

Rechtssatz

Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag bedarf einer hinreichenden Konkretisierung vergleiche E 24. Februar 2015, 2013/05/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070141.L01

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070141_20170530L01

Rechtssatz für Ra 2015/07/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes bleibt grundsätzlich dem Bescheidadressaten die Wahl der Mittel überlassen vergleiche E 11. Oktober 2011, 2010/05/0152; E 23. April 2014, 2011/07/0236).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070141.L02

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070141_20170530L02

Rechtssatz für Ra 2015/07/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten

Norm

BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme vergleiche E 16. März 2012, 2009/05/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070141.L03

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070141_20170530L03

Entscheidungstext Ra 2015/07/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Entscheidungsdatum

01.04.2016

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des U, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Juli 2015, Zl. KLVwG- 74/8/2015, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13. November 2014 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 18, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht dem Rassenmerkmal der Carnica-Biene entsprechen, unter Einhaltung näher genannter "Auflagen" aufgetragen. Die Umweiselung sei binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

2 Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 20. Juli 2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass eine der im erstinstanzlichen Bescheid genannten "Auflagen" abgeändert wurde.

3 Seine gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhobene außerordentliche Revision verband der Antragsteller mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Den Antragsteller träfen durch die sofortige Umsetzung des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile. Er müsste "den rechtswidrigen Bescheid" noch vor der abschließenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof umzusetzen beginnen. Die bedeute, dass er beginnen müsse, seine Bienenköniginnen zu töten und durch andere Bienenköniginnen zu ersetzen, obwohl im Bescheid nicht klar sei, nach welchem Rassenmerkmal er seine Völker zu beurteilen habe. Auch müsse der Antragsteller Dokumentationen anfertigen, ohne zu wissen, was konkret zu dokumentieren sei. Darüber hinaus wäre er dem Risiko ausgesetzt, nach dem K-BiWG bestraft zu werden, weil er den Bescheid, der inhaltlich unklar sei, den "Auflagen" entsprechend nicht umzusetzen vermöge.

5 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2015, Ra 2014/07/0076, mwN).

7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa erneut den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2015, Ra 2014/07/0076, mwN).

8 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Aufschiebungsantrages betreffend die geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile wird zum einen nur die - im Falle der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision - im Hauptverfahren zu beurteilende Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehoben, nicht aber ein unter dem Blickpunkt des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanter unverhältnismäßiger Nachteil konkret dargetan.

9 Zum anderen stellt das Vorbringen, der Antragsteller könnte nach dem K-BiWG bestraft werden, auf ein ungewisses, spekulatives Geschehen ab, das keine zwingende Folge des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses darstellt. Im Übrigen stünde es dem Antragsteller frei, einen allfälligen zukünftigen Verwaltungsstrafbescheid zu bekämpfen vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 4. September 2008, AW 2008/07/0021).

10 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 1. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070141.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016

Dokumentnummer

JWT_2015070141_20160401L00

Entscheidungstext Ra 2015/07/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1;
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des U F in R, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Juli 2015, Zl. KLVwG- 74/8/2015, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 13. November 2014 wurde dem Revisionswerber, einem Imker, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und Paragraph 18, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht dem Rassenmerkmal der Carnica-Biene (Apis mellifera carnica) entsprechen, unter Einhaltung näher genannter "Auflagen" aufgetragen.

2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 20. Juli 2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die "Auflage" 4. des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wurde. Das LVwG erklärte eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3 Auf die Aussagen des Revisionswerbers, die gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und im Gutachten enthaltene Fotos verweisend hielt das LVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, der Bienenbestand des Revisionswerbers umfasse 200 Völker. Er habe ca. drei Jahre vor der am 26. September 2014 erfolgten Überprüfung an Ort und Stelle 20 Bienenvölker zugekauft, die im Erscheinungsbild nicht carnicatypisch gewesen seien. Bei der Überprüfung sei bei einem Bienenstock eine Zarge geöffnet worden und die Bienen hätten bei der augenscheinlichen Beurteilung von ihrem äußeren Erscheinungsbild keinesfalls der Carnica-Biene entsprochen. Die Begutachtung (ausschließlich durch Sichtkontrolle) habe dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Der Revisionswerber habe zwischen 1. Jänner 2008 und 31. März 2008 keine Anzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG (Anzeige, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes der Rasse "Carnica" nicht angehörende Bienenvölker zu halten) an die Kärntner Landesregierung erstattet. Er habe in diesem Zeitraum (drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG gestellt, sondern erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung an das LVwG am 5. Jänner 2015. Über diesen Antrag sei noch keine Entscheidung ergangen.

4 In seinen Erwägungen führte das LVwG u.a. aus, das Gesetz sehe als gesetzmäßigen Zustand die Haltung von Carnica-Bienen vor und binde die Haltung von Bienen anderer Rassen an eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung. Der Revisionswerber halte Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" entsprächen, und besitze keine Ausnahmebewilligung. Wie auch der Revisionswerber selbst ausführe, seien Einkreuzungen in keiner Weise zu verhindern, wenn Bienen fremder Rassen gehalten würden. Dass von seinen Bienenvölkern die Gefahr der Einkreuzung ausgehe, beweise die Anzeige des benachbarten Bienenzuchtvereins. Allein schon aus diesem Grund liege das öffentliche Interesse an den beschriebenen Maßnahmen auf der Hand. Das Gesetz konkretisiere das öffentliche Interesse in Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG als Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica".

5 Das Vorbringen, die Erfüllung der Bescheidauflagen sei unmöglich (undurchführbar), gehe davon aus, dass sich die Rechtsunterworfenen (gleich wie der Revisionswerber) nicht rechtskonform verhielten und nirgends Carnica-Reinzucht betrieben werde. Dass zumindest im örtlichen Nahbereich das Gegenteil der Fall sei und eine grundsätzliche Akzeptanz des Gesetzes bestehe, beweise allein schon die Anzeige des dortigen Bienenzüchtervereins. Wie die Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, werde für die Umweiselung (Austausch der Bienenkönigin) eines Bienenvolkes der Zeitraum von zwei Monaten benötigt. Die Bescheidauflagen seien daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet und - bei der Einräumung einer Frist von zwei Jahren - grundsätzlich angemessen.

6 Im Gegensatz zur Regelung des (Übergangsfälle betreffenden) Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG kenne Paragraph 18, K-BiWG keine Verknüpfung mit allfälligen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG. Bei den Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins und nach Paragraph 18, K-BiWG handle es sich um zwei getrennte Verfahren.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Binnenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, lauten:

"§ 11

Bienenrassen

  1. Absatz eins,Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

     (2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)        nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet

werden;

b)        eine Steigerung der Aggression der Bienen durch

Bastardisierung nicht zu befürchten ist;

c)        der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene

Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der

Landwirtschaft nicht gefährdet werden und

d)        die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in

Kärnten nicht gefährdet werden.

(...)

  1. Absatz 5,Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen.

(...)

Paragraph 18

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 17, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen."

12 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in einem Leistungsbescheid entferne sich das LVwG von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auflagen seien schon grundsätzlich nur in Bewilligungsbescheiden denkbar. Aber auch in Leistungsbescheiden müssten Nebenbestimmungen eine entsprechende gesetzliche Grundlage haben. Der hier vorliegende Leistungsbescheid schränke den Bescheidadressaten in seinem Weg ein, einen gesetzmäßigen Zustand auf von ihm frei wählbare Art herzustellen.

13 Tatsächlich sei es der Behörde gesetzlich nur zugedacht, nach Ablauf der Leistungsfrist den gesetzmäßigen Zustand allenfalls wieder zu überprüfen und sodann weitere Schritte zu setzen. Auf welchem Weg der Bescheidadressat zum gesetzmäßigen Zustand komme, sei nicht Sache der Behörde und brauche daher von dieser auch nicht durch Einsicht in bestimmte Dokumentationen überprüft werden.

14 In Anbetracht der Tragweite für viele Kärntner Imker - es seien noch weitere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig - sei hier von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.

15 Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

16 Bei den im Bescheid der BH und im Erkenntnis des LVwG genannten "Auflagen" handelt es sich ungeachtet der verwendeten Diktion nicht um mit Nebenbestimmungen in einem Bewilligungsbescheid vergleichbare Auflagen, sondern um eine Konkretisierung des dem Revisionswerber zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilten verwaltungspolizeilichen Auftrages.

17 Wie die Revision selbst ausführt, bedarf ein verwaltungspolizeilicher Auftrag einer hinreichenden Konkretisierung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, 2013/05/0020). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, 2013/07/0296, mwN).

18 Gleichzeitig bleibt nach der ständigen Judikatur bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes grundsätzlich dem Bescheidadressaten die Wahl der Mittel überlassen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2011, 2010/05/0152, und vom 23. April 2014, 2011/07/0236). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

19 Die hier zu beurteilende Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil in den "gesonderten" Gründen nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung - wie behauptet - von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115, mwN). Darüber hinaus unterlässt der Revisionswerber in den gesonderten Zulässigkeitsgründen auch eine konkrete Darstellung jener "Auflagen", die seiner Ansicht nach ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien oder ihn in seinem Weg, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, in unzulässiger Weise einschränkten.

20 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2017

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070141.L00

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2015070141_20170530L00