Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des U, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Juli 2015, Zl. KLVwG- 74/8/2015, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13. November 2014 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 18, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht dem Rassenmerkmal der Carnica-Biene entsprechen, unter Einhaltung näher genannter "Auflagen" aufgetragen. Die Umweiselung sei binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen.

2 Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 20. Juli 2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass eine der im erstinstanzlichen Bescheid genannten "Auflagen" abgeändert wurde.

3 Seine gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhobene außerordentliche Revision verband der Antragsteller mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Den Antragsteller träfen durch die sofortige Umsetzung des Bescheides unverhältnismäßige Nachteile. Er müsste "den rechtswidrigen Bescheid" noch vor der abschließenden Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof umzusetzen beginnen. Die bedeute, dass er beginnen müsse, seine Bienenköniginnen zu töten und durch andere Bienenköniginnen zu ersetzen, obwohl im Bescheid nicht klar sei, nach welchem Rassenmerkmal er seine Völker zu beurteilen habe. Auch müsse der Antragsteller Dokumentationen anfertigen, ohne zu wissen, was konkret zu dokumentieren sei. Darüber hinaus wäre er dem Risiko ausgesetzt, nach dem K-BiWG bestraft zu werden, weil er den Bescheid, der inhaltlich unklar sei, den "Auflagen" entsprechend nicht umzusetzen vermöge.

5 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2015, Ra 2014/07/0076, mwN).

7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa erneut den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2015, Ra 2014/07/0076, mwN).

8 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Aufschiebungsantrages betreffend die geltend gemachten unverhältnismäßigen Nachteile wird zum einen nur die - im Falle der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision - im Hauptverfahren zu beurteilende Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehoben, nicht aber ein unter dem Blickpunkt des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG relevanter unverhältnismäßiger Nachteil konkret dargetan.

9 Zum anderen stellt das Vorbringen, der Antragsteller könnte nach dem K-BiWG bestraft werden, auf ein ungewisses, spekulatives Geschehen ab, das keine zwingende Folge des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses darstellt. Im Übrigen stünde es dem Antragsteller frei, einen allfälligen zukünftigen Verwaltungsstrafbescheid zu bekämpfen vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 4. September 2008, AW 2008/07/0021).

10 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 1. April 2016