Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/10/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/10/0030

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0114 E 19. März 2002 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, ApG nicht erfüllt, wird (erst) durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 2 und 51 Absatz 3, ApG zu einem rechtlichen Interesse erhoben vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Bestimmungen vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd Paragraph 10, Absatz 2, ApG am Bedarf nach der neuen öffentlichen Apotheke mangelt. Gleiches gilt gemäß Paragraph 53, ApG für das Verfahren betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke, in dem die für das Konzessionsverfahren geltenden Paragraphen 47 bis 51 ApG sinngemäß anzuwenden sind (zum Inhalt des Bedarfsbegriffs im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke siehe das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0113).

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X01

Im RIS seit

01.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2007100030_20070423X01

Rechtssatz für 2007/10/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/10/0030

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0114 E 19. März 2002 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf das Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke und ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. Inhaber öffentlicher Apotheken, die es unterlassen haben, einen rechtzeitigen Einspruch zu erheben, haben - soweit sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstiger Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt werden - kein Recht, im Konzessionserteilungsverfahren bzw im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke, den mangelnden Bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG geltend zu machen. Das Recht, als Partei im Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen, wird durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG erworben vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl 99/10/0202, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X02

Im RIS seit

01.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2007100030_20070423X02

Rechtssatz für 2007/10/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/10/0030

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §8;

Rechtssatz

Die mitbeteiligte Partei hat die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Weiters hat ein anderer Antragsteller die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer anderen neuen öffentlichen Apotheke beantragt. Beide Verfahren wurden parallel geführt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; das Verfahren über den anderen Konzessionsantrag ist noch anhängig. Soweit die beschwerdeführende Partei (Inhaberin einer Nachbarapotheke) geltend macht, dass über den Konzessionsantrag der mitbeteiligten Partei und über den anderen Konzessionsantrag gleichzeitig hätte entschieden werden müssen, übersieht sie, dass diese Frage für ihre Rechtssphäre ohne Bedeutung ist. Würde nämlich durch die Errichtung einer weiteren öffentlichen Apotheke das Versorgungspotenzial ihrer Apotheke unter 5.500 Personen fallen, so wäre der Bedarf an der weiteren beantragten Apotheke zu verneinen. Welche der beiden - diesfalls einander ausschließenden -

Konzessionsanträge aber zum Zug zu kommen hätte, ist eine Frage, die ausschließlich die Rechtssphäre der beiden Antragsteller, nicht aber jene der Inhaber von Nachbarapotheken berührt.

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X03

Im RIS seit

01.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2007100030_20070423X03

Entscheidungstext 2007/10/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/10/0030

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der "Apotheke zur Mariahilf" Mag. pharm. B KG in W, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Jänner 2007, Zl. Senat-AB-05-0054, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei:

Mag. pharm. AS, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge hat die mitbeteiligte Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in H beantragt. Weiters hat Mag. pharm. D. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W beantragt. Beide Verfahren wurden parallel geführt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 18. Jänner 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in H erteilt; das Verfahren über den Konzessionsantrag des Mag. pharm. D. ist noch anhängig.

Die Inhaberin der "Apotheke zur Mariahilf", die beschwerdeführende Partei (Drogerie und Fotohandel Mag. pharm. E KG, nunmehr "Apotheke zur Mariahilf" Mag. pharm. B KG), beteiligte sich an beiden Verfahren. Im beschwerdegegenständlichen Konzessionsverfahren begehrte sie die Zuerkennung der Parteistellung und die Abweisung des Konzessionsansuchens der mitbeteiligten Partei mangels Bedarfes. Ihre Anträge wurden mit dem erwähnten Bescheid des UVS vom 18. Jänner 2007 zurückgewiesen. Begründend wurde - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe keinen rechtzeitigen Einspruch im Sinn des Paragraph 48, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) erhoben. Ein rechtliches Interesse komme ihr daher lediglich in der Frage der Priorität zu. Neben der mitbeteiligten Partei habe noch Mag. pharm. D. einen Konzessionsantrag für eine neue öffentliche Apotheke gestellt. Die mitbeteiligte Partei und Mag. pharm. D. seien in einer "Mitbewerber-ähnlichen" Stellung. Der zwischen den beiden beantragten Apotheken befindlichen öffentlichen "Marien-Apotheke" in O würde aber nach dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auch bei Erteilung beider beantragter Konzessionen ein Mindestversorgungspotenzial von 5.500 Personen verbleiben. Die Frage der Priorität der Antragstellung sei daher im Ergebnis nicht relevant. Sämtliche diesbezügliche Anträge seien daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, den Bestand bzw. das Versorgungspotenzial ihrer Apotheke gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte öffentliche Apotheke zu schützen. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. D. sei rund sechs Monate vor dem Konzessionsansuchen der mitbeteiligten Partei bei der Behörde vollständig eingelangt. Dennoch sei mit dem angefochtenen Bescheid über den Konzessionsantrag der mitbeteiligten Partei entschieden worden, während das Verfahren über den Konzessionsantrag von Mag. pharm. D. noch nicht abgeschlossen sei. Nun könnte es sein, dass der Apotheke der beschwerdeführenden Partei bei Errichtung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Apotheke

5.500 Personen zur Versorgung verblieben, dass dieses Potenzial aber unter 5.500 Personen falle, wenn auch die von Mag. pharm. D. beantragte Apotheke errichtet werde. Beide Verfahren hätten daher gleichzeitig entschieden werden müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0114, und die dort zitierte Vorjudikatur), wird das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Apothekengesetz (ApG) nicht erfüllt, (erst) durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 2, und 51 Absatz 3, ApG zu einem rechtlichen Interesse erhoben. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinn kommt den "Inhabern öffentlicher Apotheken" zu, die "gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG rechtzeitig Einspruch erhoben" haben. Inhabern öffentlicher Apotheken, die einen rechtzeitigen Einspruch unterlassen haben, kommt daher - soweit sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in sonstiger Weise in ihrer Rechtssphäre unmittelbar berührt werden - kein Recht zu, im Konzessionserteilungsverfahren den mangelnden Bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG geltend zu machen vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis vom 19. März 2002, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die beschwerdeführende Partei, die unbestrittener Maßen keinen rechtzeitigen Einspruch im Sinn des Paragraph 48, Absatz 2, ApG erhoben hat, wurde durch die Zurückweisung ihrer unter dem Gesichtspunkt mangelnden Bedarfs gegen die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Konzession gerichteten Anträge nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit sie jedoch geltend macht, dass über den Konzessionsantrag der mitbeteiligten Partei und über den Konzessionsantrag des Mag. pharm. D. gleichzeitig hätte entschieden werden müssen, übersieht sie, dass diese Frage für ihre Rechtssphäre ohne Bedeutung ist. Wäre es nämlich so, dass - wie die beschwerdeführende Partei annimmt - durch die Errichtung einer weiteren öffentlichen Apotheke das Versorgungspotenzial ihrer Apotheke unter 5.500 Personen fällt, so wäre der Bedarf an der weiteren beantragten Apotheke zu verneinen. Welche der beiden - diesfalls einander ausschließenden - Konzessionsanträge aber zum Zug zu kommen hätte, ist eine Frage, die ausschließlich die Rechtssphäre der beiden Antragsteller, nicht aber jene der Inhaber von Nachbarapotheken berührt. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei aufgezeigt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. April 2007

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100030.X00

Im RIS seit

01.06.2007

Dokumentnummer

JWT_2007100030_20070423X00