"(3)Absatz 3,Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer im Sinn des Absatz 2, dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
den Immissionsschutz der Anrainer. …"
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbargrundstückes zum hier zu beurteilenden Bauvorhaben. Er hat Einwendungen gem. § 23 Abs. 3 a, g, h, und i BO erhoben.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Nachbargrundstückes zum hier zu beurteilenden Bauvorhaben. Er hat Einwendungen gem. Paragraph 23, Absatz 3, a, g, h, und i BO erhoben.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 lit. a BO geltend gemachten Mitspracherechtes auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ist zunächst festzuhalten, dass es im "Geschäftsgebiet" liegt. Nach § 2 Abs. 7 des (in Anbetracht des aus 1988 stammenden Flächenwidmungsplanes zu Recht angewendeten) Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1982, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 105/1994, sind als Geschäftsgebiet jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, im Übrigen für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie Maschinenhallen, Werkshallen, Lagerplätze u.ä..Bezüglich des vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BO geltend gemachten Mitspracherechtes auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ist zunächst festzuhalten, dass es im "Geschäftsgebiet" liegt. Nach Paragraph 2, Absatz 7, des (in Anbetracht des aus 1988 stammenden Flächenwidmungsplanes zu Recht angewendeten) Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1982,, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1994,, sind als Geschäftsgebiet jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, im Übrigen für Wohngebäude sowie für Gebäude bestimmt sind, die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie Maschinenhallen, Werkshallen, Lagerplätze u.ä..
Betrachtet man die im § 2 GemeindeplanungsG 1982 aufgezählten Nutzungen des Baulandes, so ergibt sich (außerhalb des Kurgebietes), dass ein Kaffeehausbetrieb mit Öffnungszeit bis 02.00 Uhr früh als "Geschäftshaus" im weiteren Sinne wohl typischerweise in dieser Widmung Berücksichtigung findet, ein Restaurantbetrieb entspricht ja der Widmung "Geschäftsgebiet" nach § 2 Abs. 7 GemeindeplanungsG 1982, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0223, ausgesprochen hat (nunmehr werden im § 3 Abs. 8 GemeindeplanungsG 1995 bei dieser Nutzung Vergnügungsstätten ausdrücklich genannt, während Gasthäuser im Wohngebiet nach Abs. 5 aufscheinen). Zu bedenken ist auch, dass in Geschäftsgebieten vornehmlich Geschäftshäuser vorgesehen sind und nur im Übrigen Wohngebäude.Betrachtet man die im Paragraph 2, GemeindeplanungsG 1982 aufgezählten Nutzungen des Baulandes, so ergibt sich (außerhalb des Kurgebietes), dass ein Kaffeehausbetrieb mit Öffnungszeit bis 02.00 Uhr früh als "Geschäftshaus" im weiteren Sinne wohl typischerweise in dieser Widmung Berücksichtigung findet, ein Restaurantbetrieb entspricht ja der Widmung "Geschäftsgebiet" nach Paragraph 2, Absatz 7, GemeindeplanungsG 1982, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0223, ausgesprochen hat (nunmehr werden im Paragraph 3, Absatz 8, GemeindeplanungsG 1995 bei dieser Nutzung Vergnügungsstätten ausdrücklich genannt, während Gasthäuser im Wohngebiet nach Absatz 5, aufscheinen). Zu bedenken ist auch, dass in Geschäftsgebieten vornehmlich Geschäftshäuser vorgesehen sind und nur im Übrigen Wohngebäude.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Betrieb in einer Widmungskategorie zulässig ist, geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung von einer typenbezogenen Betrachtungsweise aus. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist für die Baubehörde ist nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb. Als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz von Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, kann - da das Baubewilligungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist - nur anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe beurteilt werden (hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, mwN).
Das (ergänzte) betriebstypologische Gutachten des Dipl.Ing. A., welches sich auf die hier gegebene Widmung und die Definition im GemeindeplanungsG 1982 bezog und technische und medizinische Sachverständigengutachten berücksichtigte, gelangte zum Ergebnis, dass von einem Betrieb wie dem gegenständlichen keine örtlich unzumutbare Belästigung ausgehen würde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene (nämlich nicht durch ein betriebstypologisches Gutachten) entgegen getreten.
Soweit der Beschwerdeführer die Grundlagen dieses Gutachtens, insbesondere das lärmtechnische Amtssachverständigengutachten bekämpft, ist ihm entgegen zu halten, dass das von ihm vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. T. offenbar nicht vom bewilligten Projekt ausgeht. Einerseits wird dort auf ein Amtssachverständigengutachten abgestellt, welches noch zum früheren Projekt (Gastraum im ersten Stock) ergangen ist, andererseits wird die durch den Berufungsbescheid vorgenommene Erweiterung der Auflage 21 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat daher in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Amtssachverständigengutachten zu Grunde gelegt, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass das Projekt keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung bewirken würde.
Damit lässt sich aber auch aus dem im § 23 Abs. 3 lit. i K-BO genannten Immissionsschutz der Anrainer für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN).Damit lässt sich aber auch aus dem im Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO genannten Immissionsschutz der Anrainer für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal die Kärntner Bauordnung einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN).
§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z.B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung. Gemäß § 43 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften sind, wenn mehr als vier Müllbehälter im Freien aufgestellt werden, diese durch geeignete bauliche Anlagen vom übrigen Grundstück und vom Nachbargrundstück so abzutrennen, dass durch sie keine Belästigung entstehen kann. Im vorliegenden Fall sind jedoch vom Bauwerber nur vier Müllbehälter geplant, die im Hof aufgestellt werden sollen, sodass insofern kein Recht des Beschwerdeführers verletzt wird. Auf Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil dieses Gesetz im § 23 Abs. 3 BO nicht genannt ist.Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z.B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung. Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Kärntner Bauvorschriften sind, wenn mehr als vier Müllbehälter im Freien aufgestellt werden, diese durch geeignete bauliche Anlagen vom übrigen Grundstück und vom Nachbargrundstück so abzutrennen, dass durch sie keine Belästigung entstehen kann. Im vorliegenden Fall sind jedoch vom Bauwerber nur vier Müllbehälter geplant, die im Hof aufgestellt werden sollen, sodass insofern kein Recht des Beschwerdeführers verletzt wird. Auf Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil dieses Gesetz im Paragraph 23, Absatz 3, BO nicht genannt ist.
Erstmals in einem Schreiben an die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang vom 29. März 2001 hat der Beschwerdeführer Lichtimmissionen geltend gemacht, die durch das geplante Lichtband im Hof verursacht würden. Auf diesen Einwand ist die Berufungsbehörde wie auch die Vorstellungsbehörde zu Recht nicht eingegangen:
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Kärntner Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung beibehalten haben (hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Ein Eingehen auf die Lichtemissionen hätte die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde daher überschritten.Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Kärntner Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ihre Parteistellung beibehalten haben (hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Ein Eingehen auf die Lichtemissionen hätte die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde daher überschritten. Bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 lit. h K-BO vor, ist festzustellen, dass die belangte Behörde ein (mehrfach ergänztes) medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. W. eingeholt hat. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass keine gesundheitliche bzw. schädliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer durch das streitige Bauvorhaben zu erwarten ist, wenn die vom technischen Gutachter vorgeschlagenen Auflagen eingehalten bzw. umgesetzt werden. Da auch der Privatgutachter Dr. G eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwartet, konnten die Behörden zu Recht davon ausgehen, dass eine Verletzung des in § 23 Abs. 3 lit. h BO genannten Nachbarrechtes nicht vorliegt.Bezüglich der Einwendung des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO vor, ist festzustellen, dass die belangte Behörde ein (mehrfach ergänztes) medizinisches Sachverständigengutachten durch Dr. W. eingeholt hat. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass keine gesundheitliche bzw. schädliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer durch das streitige Bauvorhaben zu erwarten ist, wenn die vom technischen Gutachter vorgeschlagenen Auflagen eingehalten bzw. umgesetzt werden. Da auch der Privatgutachter Dr. G eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwartet, konnten die Behörden zu Recht davon ausgehen, dass eine Verletzung des in Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BO genannten Nachbarrechtes nicht vorliegt.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Brandsicherheit gem. § 23 Abs. 3 lit. g BO bei dem hier in Frage stehenden Bauvorhaben nicht gegeben sei. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf das brandschutztechnische Sachverständigengutachten. Das Gutachten nimmt keine Erhöhung der mobilen Brandlast an, da das Objekt bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde. Lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes sei eine erhöhte Brandaktivierungsgefahr gegeben. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass ein Küchenbrand hinsichtlich des Brandverlaufes als eher unbedenklich einzustufen ist, da dieser sofort mit Mitteln der ersten Löschhilfe bekämpft werden könne. Bei Einhaltung diverser Auflagen wurde das Bauvorhaben vom brandschutztechnischen Sachverständigen aus feuerpolizeilicher Sicht als zulässig erachtet. Die konkreten Auflagen wurden sodann in den Spruch des gegenständlichen Baubescheides aufgenommen.Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Brandsicherheit gem. Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, BO bei dem hier in Frage stehenden Bauvorhaben nicht gegeben sei. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf das brandschutztechnische Sachverständigengutachten. Das Gutachten nimmt keine Erhöhung der mobilen Brandlast an, da das Objekt bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde. Lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes sei eine erhöhte Brandaktivierungsgefahr gegeben. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass ein Küchenbrand hinsichtlich des Brandverlaufes als eher unbedenklich einzustufen ist, da dieser sofort mit Mitteln der ersten Löschhilfe bekämpft werden könne. Bei Einhaltung diverser Auflagen wurde das Bauvorhaben vom brandschutztechnischen Sachverständigen aus feuerpolizeilicher Sicht als zulässig erachtet. Die konkreten Auflagen wurden sodann in den Spruch des gegenständlichen Baubescheides aufgenommen.
Das vom Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten eines Bausachverständigen vermag diese Beurteilung schon deshalb nicht zu widerlegen, weil es hier allein um das durch das Ansuchen, die Baubeschreibung und die Pläne umrissene Projekt geht; Bauführungen an einer Außenmauer sind nicht vorgesehen. Die Frage, ob ein 1968 bewilligtes Projekt konsensgemäß ausgeführt wurde, ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens. Der Beschwerdeführer wird daher durch das vorliegende Projekt in seinem Recht auf Bandsicherheit nicht verletzt.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Richtig ist, dass der Brandschutz-Sachverständige bei der Verhandlung nicht anwesend war, sondern seine Stellungnahme dort verlesen wurde. Allerdings hat er auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers nach der Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in welcher auf die Problematik der Brandwand eingegangen wird und diesbezüglich Auflagen gefordert wurden.
Schon im ersten Rechtsgang war im lärmtechnischen Gutachten der Umstand berücksichtigt worden, dass sich die Gasträume nach dem geänderten Projekt nicht im ersten Stock, sondern im Erdgeschoß befänden. Warum das mehrfach, zuletzt auch im zweiten Rechtsgang, ergänzte Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. W. abermals hätte ergänzt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargestellt.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, die Berufungsbehörde sei dem Auftrag der Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang, Feststellungen über die örtlichen Gegebenheiten zu treffen, nicht nachgekommen; dies hätte die Vorstellungsbehörde im zweiten Rechtsgang als Nichtigkeit des Berufungsbescheides wahrnehmen müssen. Dabei wird allerdings der Vorstellungsbescheid im ersten Rechtsgang missverstanden: Es wurde damals lediglich gefordert, dass im medizinischen Sachverständigengutachten auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen sein werde, was tatsächlich in dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten erfolgt ist.
Ob der Bauwerber schließlich durch frühere Bauführungen Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hat, war nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens, sodass insofern keine Verfahrensmängel gegeben sein können.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostensatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostensatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Wien, am 20. Juli 2004