Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2001/05/1083
Betrachtet man die im Paragraph 2, Kärntner GemeindeplanungsG 1982 aufgezählten Nutzungen des Baulandes, so ergibt sich (außerhalb des Kurgebietes), dass ein Kaffeehausbetrieb mit Öffnungszeit bis 02.00 Uhr früh als "Geschäftshaus" im weiteren Sinne wohl typischerweise in der Widmung "Geschäftsgebiet" Berücksichtigung findet, ein Restaurantbetrieb entspricht ja der Widmung "Geschäftsgebiet" nach Paragraph 2, Absatz 7, GemeindeplanungsG 1982, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/05/0223, ausgesprochen hat (nunmehr werden im Paragraph 3, Absatz 8, Kärntner GemeindeplanungsG 1995 bei dieser Nutzung Vergnügungsstätten ausdrücklich genannt, während Gasthäuser im Wohngebiet nach Absatz 5, aufscheinen). Zu bedenken ist auch, dass in Geschäftsgebieten VORNEHMLICH Geschäftshäuser vorgesehen sind und nur IM ÜBRIGEN Wohngebäude.