Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner sichtvermerksfreien Einreise illegal im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt solle mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit seiner sichtvermerksfreien Einreise illegal im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt solle mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung der Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt den Tatsachenannahmen der belangten Behörde folgende Sachverhaltsdarstellung entgegen:
Er sei am 4. Jänner 1994 mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist, der bis 4. Februar 1994 gültig gewesen sei. Er habe am 24. Jänner 1994 die österreichische Staatsbürgerin ME geehelicht. Er habe am 31. Jänner 1994 den am 8. Februar 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, weder er noch seine Ehegattin seien im gegenständlichen Verfahren je persönlich vorgeladen oder befragt worden. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch - über das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen hinaus - nicht auf, zu welchen Ergebnissen die Behörde bei Einhaltung des gebotenen Verfahrens gelangt wäre.
Ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Beschwerde erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch als richtig.
Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 31. März 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, eine Bewilligung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für die in § 3 Abs. 1 leg. cit. angeführten Personen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Da im vorliegenden Fall nach dem Beschwerdevorbringen der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, wäre auch nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6, hier allerdings erster Fall, FrG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 31. März 1995 hatte die belangte Behörde die Rechtslage vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, anzuwenden. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, eine Bewilligung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für die in Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. angeführten Personen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Ein nahtloser Anschluß an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes ist zur Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes nicht erforderlich. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Da im vorliegenden Fall nach dem Beschwerdevorbringen der Sichtvermerk - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk anschließen soll, wäre auch nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers der Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,, hier allerdings erster Fall, FrG gegeben. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640).
Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf den richtigerweise anzuwendenden ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, sondern auf dessen zweiten Fall stützte, vermochte den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231, welche eine Versagung des Sichtvermerkes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 statt richtig nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zum Gegenstand hatten). Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf den richtigerweise anzuwendenden ersten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG, sondern auf dessen zweiten Fall stützte, vermochte den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231, welche eine Versagung des Sichtvermerkes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt richtig nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zum Gegenstand hatten).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.