Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1995

Geschäftszahl

95/19/0405

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0382 3

(hier: keine Rechtsverletzung durch Anwendung des zweiten Falls - statt des ersten Falls - des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).