Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0326

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0603 1

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ergibt sich zwingend, daß Fremde, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung brauchen, vor der Erteilung einer solchen weder zur Einreise noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das Argument des Fremden, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, daß ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages mehrere Monate im Ausland "verharren" müßte, sondern daß nur entscheidend sei, daß der Ausländer den Antrag vom Ausland aus stelle, geht somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180326_19950309X01

Rechtssatz für 95/18/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0326

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0853 1

Stammrechtssatz

Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder, der - wenn überhaupt - bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnte (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0603). Die Ausweisung wäre daher jedenfalls iSd Paragraph 19, FrG 1993 zum Schutze der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180326_19950309X02

Rechtssatz für 95/18/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/0326

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 1

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Fremden, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0328).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180326_19950309X03

Entscheidungstext 95/18/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0326

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §7 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0327

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des J und der E, beide in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Dezember 1994, Zlen. SD 1078/94 und SD 1079/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. In den Begründungen ging die belangte Behörde davon aus, daß die (miteinander verheirateten) Beschwerdeführer am 22. September 1991 legal nach Österreich eingereist seien. Die Verfahren über von ihnen gestellte Asylanträge seien am 17. Dezember 1992 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt hielten sich die Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Ihre am 21. Oktober 1993 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen seien abgewiesen worden. Es lägen somit die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, FrG vor. Was die Zulässigkeit der Ausweisungen im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. betreffe, so mangle es angesichts des fast zweijährigen illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen (zu Dritten) an einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben. Dessen ungeachtet seien die Ausweisungen aber zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nach und trotz einer zweimaligen Bestrafung wegen des unerlaubten Aufenthaltes gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Dazu komme, daß den Beschwerdeführern - mangels Erfüllung der im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderlichen Bewilligungen nach diesem Gesetz erteilt werden dürften.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden gegen die Annahme der belangten Behörde, sie hielten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ein, daß die Übergangsvorschriften des Paragraph 13, Aufenthaltsgesetz Anwendung zu finden hätten. Demnach hätten die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, die mangels einer Verweisung auf Paragraph 6, leg. cit. an keine Frist gebunden gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausweisungsbescheide sei über die Aufenthaltsberechtigung noch nicht rechtskräftig abgesprochen gewesen, "sodaß die Ausweisung eine Vereitelung einer positiven Entscheidung bedeuten würde, was einer gesetzeskonformen Auslegung nicht entsprechen kann."

Dem ist zum einen zu erwidern, daß für die Anwendbarkeit von Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in den Fällen der Beschwerdeführer jegliche Anhaltspunkte fehlen (in diesem Zusammenhang sei auf das die Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zlen. 94/18/1013, 1014, verwiesen); zum anderen übersehen die Beschwerdeführer, daß Fremde, die einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürfen, vor der Erteilung einer solchen nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603). Die Bejahung der Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 17, Absatz eins, FrG stößt daher - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach Paragraph 19, FrG - auf keine Bedenken.

Selbst wenn man den Beschwerdeführern zubilligen wollte, daß durch die Ausweisungen in einer im Sinne des Paragraph 19, FrG relevanten Weise in ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen würde, wäre für sie nichts gewonnen: Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung der Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen) dringend geboten sei, begegnet aus den in der Begründung der angefochtenen Bescheide angeführten Erwägungen keinem Einwand. Darüberhinaus würde es dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn Fremde, die bloß aufgrund einer durch einen unberechtigten Asylantrag erlangten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Erfüllung der nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erzwingen könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zlen. 94/18/0853, 0854, 0855). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Vornahme der zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Rechtshandlungen infolge eines Rechtsirrtums unterblieben ist, zumal es dem Fremden obliegt, sich über die für ihn geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584). Auf die den Beschwerdeführern allenfalls drohenden Folgen einer Rückkehr in ihre Heimat ist im Rahmen der gemäß Paragraph 19, FrG vorzunehmenden Prüfung nicht Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0350).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180326.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180326_19950309X00