Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0533

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0533

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand des Fremden, daß er in seiner Heimat Bosnien weder Unterkunft noch Arbeit finden könne, sodaß es ihm nicht möglich wäre, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, ist für die Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ohne Relevanz (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180533.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180533_19940929X01

Rechtssatz für 94/18/0533

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0533

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0535 1

Stammrechtssatz

Die durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes allenfalls bewirkte Erschwerung von Kreditrückzahlungen kann nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Lebenssituation des Fremden und seiner Familie gewertet werden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0474).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180533.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180533_19940929X02

Entscheidungstext 94/18/0533

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0533

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Juni 1994, Zl. Fr 887/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer eins, FrG ein bis zum 28. Februar 2004 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag im wesentlichen zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. August 1993 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom August 1992 bis Mai 1993 unter Ausnützung seiner Stellung als Auslieferer von Milchprodukten

ca. 60 Warendiebstähle aus verschiedenen Geschäften begangen. Er kam im Jahr 1990 nach Österreich und ist seit 23. August 1991 verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Der Beschwerdeführer geht einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht, die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) dringend geboten sei. Er bekämpft vielmehr das Ergebnis der im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommenen Interessenabwägung, wonach die Intensität und Häufung der von ihm während seines bisherigen kurzen Aufenthaltes in Österreich begangenen Straftaten zeige, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf seinen privaten Bereich. Daß der belangten Behörde bei dieser Beurteilung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei, vermag er allerdings nicht aufzuzeigen:

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung sehr wohl berücksichtigt, daß das Aufenthaltsverbot beträchtliche Auswirkungen auf seine und seiner Familie Lebenssituation hat. Sein Einwand, daß er in seiner Heimat Bosnien weder Unterkunft noch Arbeit finden könnte, sodaß es ihm nicht möglich wäre, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, entbehrt nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0439, und vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0345) der Relevanz. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er könnte aus diesem Grund auch seine Darlehensschuld bei einem inländischen Kreditinstitut nicht abstatten vergleiche das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0315). Mag der Beschwerdeführer bei seinen Straftaten zum Teil auch aus einer Notlage heraus gehandelt haben, so manifestiert sich doch in der Vielzahl der durch einen längeren Zeitraum hindurch begangenen, nach den Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 130 1. Fall StGB qualifizierten Diebstähle eine die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdende kriminelle Neigung. Von da her kann das Ergebnis der Interessenabwägung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß - wie der Beschwerdeführer ausführt - in einem ähnlichen Fall kein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180533.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180533_19940929X00