Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0533

Rechtssatz

Der Einwand des Fremden, daß er in seiner Heimat Bosnien weder Unterkunft noch Arbeit finden könne, sodaß es ihm nicht möglich wäre, für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, ist für die Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ohne Relevanz (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0304).