Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der sich seit Ende Dezember 1988 im Bundesgebiet aufhalte, sei am 11. August 1993 anläßlich einer Kontrolle, die von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien durchgeführt worden sei, arbeitend angetroffen worden, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher erfüllt. Dies sei eine bestimmte Tatsache, welche die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß nur im Wiederholungsfall der genannte Tatbestand erfüllt sei, sei verfehlt. Aus der Anzeige des Landesarbeitsamtes vom 12. August 1993 gehe hervor, welche Organe des Landesarbeitsamtes die Kontrolle durchgeführt hätten. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der sich seit Ende Dezember 1988 im Bundesgebiet aufhalte, sei am 11. August 1993 anläßlich einer Kontrolle, die von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien durchgeführt worden sei, arbeitend angetroffen worden, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG sei daher erfüllt. Dies sei eine bestimmte Tatsache, welche die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß nur im Wiederholungsfall der genannte Tatbestand erfüllt sei, sei verfehlt. Aus der Anzeige des Landesarbeitsamtes vom 12. August 1993 gehe hervor, welche Organe des Landesarbeitsamtes die Kontrolle durchgeführt hätten.
Der Beschwerdeführer sei bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und habe nach seinen Angaben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. "Sein bisheriger Unterhalt und seine Aufenthaltsberechtigungen" hätten nur auf Unterstützungserklärungen Dritter beruht. Trotz seines ca. vier Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet liege daher kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Es sei daher weder zu prüfen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung im Sinne des § 20 FrG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und habe nach seinen Angaben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. "Sein bisheriger Unterhalt und seine Aufenthaltsberechtigungen" hätten nur auf Unterstützungserklärungen Dritter beruht. Trotz seines ca. vier Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet liege daher kein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Es sei daher weder zu prüfen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 20, FrG vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, daß nur dann, wenn ein Fremder wiederholt bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG ist auch dann erfüllt, wenn der Fremde nur einmal bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458). 1. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, daß nur dann, wenn ein Fremder wiederholt bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG ist auch dann erfüllt, wenn der Fremde nur einmal bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458).
Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der "Schwarzarbeit" die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0454). Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der "Schwarzarbeit" die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0454).
2. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, "Schwarzarbeit" ausgeführt zu haben, geht er am Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten völlig vorbei. Nach den Angaben des Zeugen A vom 11. August 1993 und des Beschwerdeführers vom 30. September 1993 konnte kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Dachdeckerunternehmen als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, und dabei von namentlich genannten Beamten des Landesarbeitsamtes Wien am 11. August 1993 betreten worden ist. Daß es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigung "um eine solche nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt hat" - was vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung in Zweifel gezogen wird -, folgt aus § 2 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes. 2. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, "Schwarzarbeit" ausgeführt zu haben, geht er am Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten völlig vorbei. Nach den Angaben des Zeugen A vom 11. August 1993 und des Beschwerdeführers vom 30. September 1993 konnte kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Dachdeckerunternehmen als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, und dabei von namentlich genannten Beamten des Landesarbeitsamtes Wien am 11. August 1993 betreten worden ist. Daß es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigung "um eine solche nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gehandelt hat" - was vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung in Zweifel gezogen wird -, folgt aus Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes.
3. Die belangte Behörde hat insoweit die Rechtslage verkannt, als sie wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und familiärer Bindungen davon ausgegangen ist, das Aufenthaltsverbot bewirke keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides bereits mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wobei der überwiegende Teil dieses Aufenthaltes nach der Aktenlage auf dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerken beruht. Bei dieser Sachlage muß - unabhängig davon, ob sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhält und die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid bereits ein diesbezügliches Vorbringen enthalten hat - davon ausgegangen werden, daß das Aufenthaltsverbot jedenfalls einen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt. Die belangte Behörde hätte auf Grund dessen beurteilen müssen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig ist, und - für den Fall der Bejahung dieser Frage - im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der dort genannten Gesichtspunkte vornehmen müssen. Dadurch, daß sie in Verkennung der Rechtslage die gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG gebotenen Beurteilungen unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 3. Die belangte Behörde hat insoweit die Rechtslage verkannt, als sie wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und familiärer Bindungen davon ausgegangen ist, das Aufenthaltsverbot bewirke keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides bereits mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wobei der überwiegende Teil dieses Aufenthaltes nach der Aktenlage auf dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerken beruht. Bei dieser Sachlage muß - unabhängig davon, ob sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhält und die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid bereits ein diesbezügliches Vorbringen enthalten hat - davon ausgegangen werden, daß das Aufenthaltsverbot jedenfalls einen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt. Die belangte Behörde hätte auf Grund dessen beurteilen müssen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung eines im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles dringend geboten und daher gemäß Paragraph 19, FrG zulässig ist, und - für den Fall der Bejahung dieser Frage - im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der dort genannten Gesichtspunkte vornehmen müssen. Dadurch, daß sie in Verkennung der Rechtslage die gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz eins, FrG gebotenen Beurteilungen unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
4. Aus den unter Punkt 3. genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 4. Aus den unter Punkt 3. genannten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.