Verwaltungsgerichtshof
28.04.1995
94/18/0139
Hält sich der Fremde bereits fünf Jahre im Bundesgebiet auf, wobei der überwiegende Teil dieses Aufenthaltes auf Sichtvermerken beruht, bewirkt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Fehlens einer legalen Beschäftigung und familiärer Bindungen jedenfalls einen relevanten Eingriff in das Privatleben des Fremden.