Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/07/0086

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll daher nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen (Hinweis E VfGH 12.10.1977, B 138-142/76, VfSlg 8153 aus 1977,). Sind daher Ergänzungen des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens notwendig, so hat die Berufungsbehörde die Frage zu prüfen, ob der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache Beteiligten und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig versammelt werden müssen, oder ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein einfacherer Weg anbietet. Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nur in jenen Fällen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen darf, in welchen der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1991070086_19911126X01

Rechtssatz für 91/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/07/0086

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs4;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Werden für die Verwirklichung eines wasserrechtlichen Projektes Grundstücke einer physischen oder juristischen Person in Anspruch genommen, so ist kein Anlaß zu Zweifeln an deren Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungverfahren gegeben.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1991070086_19911126X02

Rechtssatz für 91/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/07/0086

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0628/73 E 22. Juni 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1991070086_19911126X03

Entscheidungstext 91/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/07/0086

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs4;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Gemeinde N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 1991, Zl. IIIa1-11.711/13, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0090, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben worden, mit welchem die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz der mitbeteiligten Gemeinde (mP) erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Verbauung des A-Baches an der Grenze zum Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin im Instanzenzug bestätigt worden war. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte im wesentlichen mit der Begründung, daß die mP für die Ausführung ihres Vorhabens eine etwa 140 m2 große Grundfläche der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen müsse, daß für diese Grundinanspruchnahme jedoch kein tauglicher Rechtstitel (Zwangsrecht, Übereinkommen) geschaffen worden sei und Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 wegen Fehlens der dafür nach dem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommen könne.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1991, mit welchem nunmehr der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestützt auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Folge gegeben, dieser Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen wurde. Diese aufhebende Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, daß sie den vorliegenden Planunterlagen nicht entnehmen könne, wie der genaue Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken des öffentlichen Wassergutes und jenen der Beschwerdeführerin sei. Damit könne ohne ergänzende Erhebungen und ohne Wiederholung der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung getroffen werden, wobei die Frage der Grundinanspruchnahme von entscheidender Bedeutung für die Parteistellung sei.

In der Zwischenzeit wurde das Verfahren auf Grund dieser Aufhebung in erster Instanz fortgesetzt und neuerlich mit einer wasserrechtlichen Bewilligung des (nunmehr allerdings um die strittige Zufahrt zur projektierten Brücke eingeschränkten) Projektes der mP abgeschlossen; eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.

Gegen den gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1991 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf eine den Paragraphen 66, Absatz 4, AVG und 63 Absatz eins, VwGG entsprechende Sachentscheidung verletzt. Erst durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine wasserrechtliche Behandlung "nur des Brückenbaues ohne die damit untrennbar verbundene Zufahrt" und damit eine allfällige Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin trotz ihres Grundeigentums an "im Auswirkungsbereich des Wasserbauvorhabens liegenden Grundparzellen in einem diese Grundparzellen betreffenden Wasserrechtsverfahren" ermöglicht worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann nach Absatz 2, dieses Paragraphen die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß dem ersten Satz des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Durch diese gesetzliche Regelung sollte gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die Verweisung eines Verfahrens zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die untere Instanz soll nur ausnahmsweise möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Die Berufungsbehörde hat daher zu prüfen, ob sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht ein einfacherer Weg als eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG anbietet; eine solche Aufhebung ist nur dort zulässig, wo sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erweist vergleiche dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 522 ff, angeführte ständige Rechtsprechung, sowie aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0117).

Der im vorliegenden Fall angefochtene aufhebende Bescheid der belangten Behörde entspricht, was die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, dieser Rechtslage nicht. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ausschließlich damit begründet, daß sich den vorliegenden Planunterlagen nicht entnehmen lasse, "wie der genaue Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken des öffentlichen Wassergutes und der Gemeinde N liegt". Völlig unklar bleibt dabei nicht nur, warum ein derartiger Mangel nur im Wege der Durchführung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung behoben werden könnte, sondern insbesondere auch, welchen Einfluß der genaue Grenzverlauf auf die Sachentscheidung der belangten Behörde gehabt haben sollte. Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung in dem vor der belangten Behörde bekämpften erstinstanzlichen Bescheid war unbestritten das gesamte Projekt der mP, welches neben der Verbauung des A-Baches auch die Errichtung einer Brücke sowie einer Zufahrt zu dieser Brücke umfaßte. Weder das Vorbringen der Parteien noch die im Akt liegenden Planunterlagen ließen je Zweifel daran aufkommen, daß jedenfalls die Errichtung dieser Zufahrt nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführerin möglich war. Damit lag in Wahrheit auch kein Anlaß zu Zweifeln an der Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vor.

Die belangte Behörde, die im angefochtenen Bescheid eine hinreichende Begründung für ihr Vorgehen unterlassen hat, versucht erst in ihrer Gegenschrift, diesem Mangel abzuhelfen. Abgesehen davon jedoch, daß Ausführungen in der Gegenschrift fehlende Erörterungen im angefochtenen Bescheid keinesfalls zu ersetzen vermögen vergleiche dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607, angeführte Rechtsprechung), sind diese Ausführungen auch nicht stichhaltig für die Notwendigkeit einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Da die belangte Behörde somit durch die Erlassung eines im Gesetz nicht gedeckten, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheides die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070086.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012

Dokumentnummer

JWT_1991070086_19911126X00