Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0086

Rechtssatz

Werden für die Verwirklichung eines wasserrechtlichen Projektes Grundstücke einer physischen oder juristischen Person in Anspruch genommen, so ist kein Anlaß zu Zweifeln an deren Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungverfahren gegeben.