1
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2. Juni 2025, mit dem dessen Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde ihm dieses Erkenntnis am 24. Februar 2026 zugestellt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2. Juni 2025, mit dem dessen Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde ihm dieses Erkenntnis am 24. Februar 2026 zugestellt.
2
Mit am 3. April 2026 eingelangter Eingabe beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 9. April 2026 (dem Antragsteller zugestellt am 16. April 2026) abgewiesen.
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Mit am 15. April 2026 eingelangter Eingabe brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof (u.a.) eine von ihm selbst verfasste „Außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG“ gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026 ein. Diese Revision wurde mit hg. Verfügung vom 16. April 2026 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.Mit am 15. April 2026 eingelangter Eingabe brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof (u.a.) eine von ihm selbst verfasste „Außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026 ein. Diese Revision wurde mit hg. Verfügung vom 16. April 2026 dem Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet und langte dort am selben Tag ein.
4
Die Revision wurde in weiterer Folge mit Vorlageschreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Mai 2026 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2026 (dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2026) wurde dem Antragsteller unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgetragen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
5
Mit hg. Beschluss vom 3. Juli 2026 wurde das Verfahren über die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Februar 2026 eingestellt, weil der Antragsteller der am 2. Juni 2026 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist. In diesem Beschluss wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass entgegen der in einer Stellungnahme vom 5. Juni 2026 vertretenen Ansicht des Antragstellers der von ihm gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 9. April 2026 rechtswirksam abgewiesen worden sei. Es treffe nicht zu, dass dieser Beschluss „nicht rechtskräftig geworden“ sei, das diesbezügliche Verfahren „unterbrochen und in den vorherigen Stand versetzt“ worden sei oder dass der Verfahrenshilfeantrag „offen und ungeklärt“ sei. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, seien grundsätzlich endgültig und unterlägen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Die Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nach rechtswirksamer Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ergangen.
6
Mit weiterem hg. Beschluss vom 3. Juli 2026 wurde ein Antrag des Antragstellers auf „neuerliche Prüfung“ des hg. Beschlusses vom 9. April 2026 betreffend Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass sich dieser Antrag nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9. April 2026 darstellt. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
7
Diese beiden Beschlüsse vom 3. Juli 2026 wurden dem Antragsteller am 17. Juli 2026 zugestellt.
8
Mit am 21. Juli 2026 eingelangter Eingabe stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Der Antragsteller bringt dazu vor, er sei „aus objektiven Gründen und aufgrund mehrerer verfahrensrelevante[r] Umstände daran gehindert [gewesen], die Revisionsfrist einzuhalten“. Dazu werden zunächst Verfahrenshandlungen aus dem April 2026 aus Sicht des Antragstellers referiert, dies unter den Überschriften: „Einbringung des Verfahrenshilfeantrags und der 90-seitigen Akte (03.04.2026)“, „Nachreichung weiterer Beweismittel (13.04.2026)“, „Prüfung der eingereichten Beweismittel durch den VwGH (15.04.2026)“, „Verfahrenshandlung vom 16.04.2026 - Übermittlung an das VGW“. Der Antragsteller vertritt - soweit erkennbar - dazu die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von vorgelegten Beweismitteln „einen verfahrensrelevanten Umstand“ darstelle, der „unmittelbar zur Fristversäumnis“ geführt habe. Weiters stelle „die unzutreffende Weiterleitung“ der Revision an das Verwaltungsgericht Wien durch den Verwaltungsgerichtshof „einen objektiven Hinderungsgrund dar, der die fristgerechte Einbringung der Revision faktisch“ vereitelt habe. Im Weiteren wird unter der Überschrift „Verletzung des Art. 6 EMRK“ ausgeführt, durch die dargestellten Verfahrensumstände sei dem Antragsteller die effektive Ausübung seines Rechts auf Zugang zum Gericht erschwert worden, die Gesamtheit dieser Vorgänge führe dazu, dass er objektiv gehindert gewesen sei, „die Revisionsfrist einzuhalten“. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und „die Wiederherstellung der Revisionsfrist“, die Einbeziehung der 90-seitigen Akte in die Beurteilung sowie eine „Neubeurteilung des Antrags auf Verfahrenshilfe“ und die „Aussetzung der Anwaltspflicht bis zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe“ beantragt.Mit am 21. Juli 2026 eingelangter Eingabe stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG. Der Antragsteller bringt dazu vor, er sei „aus objektiven Gründen und aufgrund mehrerer verfahrensrelevante[r] Umstände daran gehindert [gewesen], die Revisionsfrist einzuhalten“. Dazu werden zunächst Verfahrenshandlungen aus dem April 2026 aus Sicht des Antragstellers referiert, dies unter den Überschriften: „Einbringung des Verfahrenshilfeantrags und der 90-seitigen Akte (03.04.2026)“, „Nachreichung weiterer Beweismittel (13.04.2026)“, „Prüfung der eingereichten Beweismittel durch den VwGH (15.04.2026)“, „Verfahrenshandlung vom 16.04.2026 - Übermittlung an das VGW“. Der Antragsteller vertritt - soweit erkennbar - dazu die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von vorgelegten Beweismitteln „einen verfahrensrelevanten Umstand“ darstelle, der „unmittelbar zur Fristversäumnis“ geführt habe. Weiters stelle „die unzutreffende Weiterleitung“ der Revision an das Verwaltungsgericht Wien durch den Verwaltungsgerichtshof „einen objektiven Hinderungsgrund dar, der die fristgerechte Einbringung der Revision faktisch“ vereitelt habe. Im Weiteren wird unter der Überschrift „Verletzung des Artikel 6, EMRK“ ausgeführt, durch die dargestellten Verfahrensumstände sei dem Antragsteller die effektive Ausübung seines Rechts auf Zugang zum Gericht erschwert worden, die Gesamtheit dieser Vorgänge führe dazu, dass er objektiv gehindert gewesen sei, „die Revisionsfrist einzuhalten“. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und „die Wiederherstellung der Revisionsfrist“, die Einbeziehung der 90-seitigen Akte in die Beurteilung sowie eine „Neubeurteilung des Antrags auf Verfahrenshilfe“ und die „Aussetzung der Anwaltspflicht bis zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe“ beantragt.
9
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
10
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mit Verweis auf VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, mwN).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche , VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mit Verweis auf VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160, mwN). 11
Soweit mit dem oben wiedergegebenen Antrag eine Wiedereinsetzung „in die Revisionsfrist“ begehrt wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese nicht versäumt wurde. Die vom Antragsteller am 15. April 2026 entgegen § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 16. April 2026 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am selben Tag eingelangt ist. Da der Antragsteller innerhalb der Revisionsfrist rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat, der abgewiesen wurde, wurde die Revision gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG rechtzeitig erhoben.Soweit mit dem oben wiedergegebenen Antrag eine Wiedereinsetzung „in die Revisionsfrist“ begehrt wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese nicht versäumt wurde. Die vom Antragsteller am 15. April 2026 entgegen Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 16. April 2026 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am selben Tag eingelangt ist. Da der Antragsteller innerhalb der Revisionsfrist rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat, der abgewiesen wurde, wurde die Revision gemäß Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG rechtzeitig erhoben.
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Soweit der oben wiedergegebene Antrag aber auf eine Wiedereinsetzung in die mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2026 gesetzte Frist, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, abzielen sollte, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen - das sich in konkreter Weise nur auf Vorgänge im April 2026 im Zusammenhang mit dem gestellten Verfahrenshilfeantrag bzw. der Weiterleitung der Revision bezieht - ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht dargelegt. Welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Antragsteller daran gehindert haben soll, die mit hg. Verfügung vom 21. Mai 2026 gesetzte Frist einzuhalten, wird nicht ausgeführt.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, VwGG abzuweisen.
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Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN).Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN). 15
Soweit der Antragsteller neuerlich eine „Neubeurteilung des Antrags auf Verfahrenshilfe“ beantragt, ist er auf den hg. Beschluss vom 3. Juli 2026 zum Antrag auf „neuerliche Prüfung“ des hg. Beschlusses vom 9. April 2026 betreffend Verfahrenshilfe zu verweisen. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2024/10/0085, mwN). Der Antrag war daher zurückzuweisen.Soweit der Antragsteller neuerlich eine „Neubeurteilung des Antrags auf Verfahrenshilfe“ beantragt, ist er auf den hg. Beschluss vom 3. Juli 2026 zum Antrag auf „neuerliche Prüfung“ des hg. Beschlusses vom 9. April 2026 betreffend Verfahrenshilfe zu verweisen. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz nicht vor vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2024/10/0085, mwN). Der Antrag war daher zurückzuweisen. 16
In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH 18.9.2023, Ra 2023/10/0329, mwN).In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann vergleiche , VwGH 18.9.2023, Ra 2023/10/0329, mwN).
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Die weiteren gestellten Anträge entbehren (vor dem Hintergrund der abgeschlossenen hg. Verfahren) einer gesetzlichen Grundlage. Die Anträge waren daher ebenfalls zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026