Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/10/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Antrag des J K auf „neuerliche Prüfung“ des hg. Beschlusses vom 9. April 2026, Ra 2026/10/0079-3, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2026, Ra 2026/10/0079-3, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 16. April 2026 zugestellt.
2
Mit Eingabe vom 17. April 2026, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 22. April 2026, stellte der Antragsteller einen Antrag auf „neuerliche Prüfung“ des hg. Beschlusses vom 9. April 2026, Ra 2026/10/0079-3.
3
Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 9. April 2026 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2024/10/0085, mit Verweis auf VwGH 8.5.2023, Ra 2023/10/0041; 16.1.2023, Ra 2022/10/0137; 24.6.2022, Ra 2021/10/0187; 17.5.2022, Ra 2022/10/0031; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088).
4
Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100079.L01