Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/03/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0059

Entscheidungsdatum

26.06.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0478 B 20. Dezember 2018 RS 2 (hier: Angelegenheiten nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; gegenständlich ist die Bewilligung eines Taxilenkerausweises)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab. Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung ist - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030059.L01

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030059_20260626L01

Entscheidungstext Ra 2026/03/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0059

Entscheidungsdatum

26.06.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H F, vertreten durch die Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2026, Zl. VGW-121/014/4065/2026-2, betreffend Angelegenheiten nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Februar 2026 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dessen Taxilenkerausweis, „ausgestellt am 04.03.2021 bis 04.03.2026“ und wies seinen Antrag vom 4. Februar 2026 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises aufgrund Fristablaufs ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entziehung des Taxilenkerausweises bis zum 4. März 2026 bestätigt wurde, erübrigt sich ein Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen, weil die Entziehungsdauer bereits abgelaufen ist.
6
Insoweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - hier: eines Taxilenkerausweises - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , VwGH 20.12.2018, Ra 2018/07/0478, mwN).
7
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030059.L00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026030059_20260626L00