Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, legcit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L01

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §56
FPG 2005 §46a
FPG 2005 §46a Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/21/0019 E 31. August 2017 RS 4 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche E 23. März 2006, 2004/07/0047; E 31. März 2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, legcit seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L02

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0316 B 17. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche E 15. März 2016, Ra 2015/19/0302; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L03

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L03

Entscheidungstext Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §56
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FPG 2005 §46a
FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision der A M, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. April 2025, W123 2307889-1/2E, betreffend Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 2024 und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag der Revisionswerberin vom 4. April 2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spreche, dass sich die Revisionswerberin - wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt habe - dem Verfahren entzogen habe. Die kenianische Vertretungsbehörde habe im gesamten Verfahren angegeben, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Revisionswerberin nur im Fall ihrer freiwilligen Rückkehr nach Kenia möglich sei. Die Ausstellung eines solchen sei demnach nur daran gescheitert, dass die Revisionswerberin bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen sei und nicht unterschrieben habe. Auch der später im Verfahren seitens der kenianischen Vertretungsbehörde geforderte COVID-19-Impfnachweis sowie eine Identifizierung der Revisionswerberin mit entsprechenden Dokumenten sei nicht am mangelnden Vorhandensein dieser Dokumente gescheitert, sondern wiederum mangels persönlicher Vorsprache der Revisionswerberin. Den im Rahmen des Verfahrens angeordneten Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen vom 23. August 2024 sowie 23. September 2024 sei die Revisionswerberin aufgrund ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthalts entgangen, weshalb auch eine Abmeldung von der angegebenen Meldeadresse veranlasst worden sei. Die Behauptung der kenianischen Vertretungsbehörde, wonach unzureichende Informationen zur Revisionswerberin vorlägen, sei ebenso nicht dazu geeignet, die Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Revisionswerberin nicht zu vertretenden Gründen zu belegen, zumal auch dies nachgeholt hätte werden können, wenn die Revisionswerberin an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt oder diese nicht vereitelt hätte. Das Verhalten der Revisionswerberin sei somit ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung gewesen.
3
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2020/22/0080, mwN).
8
Die Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin seit Stellung ihres Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete am 4. April 2023 weder auf ihre Verpflichtung zur Mitwirkung hingewiesen noch entsprechend formgerecht belehrt worden sei und seit der Antragstellung ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe.
9
Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt vergleiche , VwGH 27.4.2023, Ra 2021/21/0208).
10
Nach Paragraph 46 a, FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078, mit Hinweis auf ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 19, ).
11
Angesichts der - von der Revision unbestritten gebliebenen - fehlenden Mitwirkung der Revisionswerberin vor Stellung ihres Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, wird mit dem Vorbringen, wonach die Revisionswerberin nach Antragstellung ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
12
Soweit die Revision auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war; das ist in der Revision darzutun vergleiche , VwGH 12.12.2024, Ra 2023/22/0051).
13
Beim in der Revision auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstand, wonach die Revisionswerberin seit ihrer Antragstellung am 4. April 2023 zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, handelt es sich - wie dargestellt - nicht um ein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement. Insofern wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025220059_20251110L00