Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/19/0231

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0231

Entscheidungsdatum

10.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/19/0232
Ra 2025/19/0233
Ra 2025/19/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0478 B 20. Dezember 2018 RS 2 (hier: Angelegenheit nach dem AsylG; gegenständlich sind Einreisebewilligungen)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab. Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung ist - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190231.L01

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025190231_20251010L01

Entscheidungstext Ra 2025/19/0231

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0231

Entscheidungsdatum

10.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/19/0232
Ra 2025/19/0233
Ra 2025/19/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Y H, 2. der A A, 3. der S A und 4. der F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792-1/5E, 2. W235 2312787-1/3E, 3. W235 2312790-1/3E und 4. W235 2312788-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den Revisionswerberinnen (im Beschwerdeverfahren) die beantragten Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erteilt und überdies ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
2
Die dagegen erhobene Revision verbanden die Revisionswerberinnen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung der Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Die zu erwartende unmittelbare Rechtsfolge des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich in der Nichterteilung der beantragten Einreisebewilligungen gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG 2005.
5
Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung - wie den gegenständlichen Einreisebewilligungen - ist einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann die aufschiebende Wirkung daher schon mangels Vollzugmöglichkeit nicht zuerkannt werden vergleiche , dazu etwa VwGH 1.4.2020, Ra 2019/14/0617, mwN).
6
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190231.L00

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025190231_20251010L00

Entscheidungstext Ra 2025/19/0231

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0231

Entscheidungsdatum

09.06.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/19/0232
Ra 2025/19/0233
Ra 2025/19/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter und die Hofrätin Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der Y H, 2. der mj. A A, 3. der mj. S A und 4. der mj. F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792-1/5E, 2. W235 2312787-1/3E, 3. W235 2312790-1/3E und 4. W235 2312788-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertrevisionswerberinnen. Alle sind syrische Staatsangehörige. Ihre am 1. Dezember 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 28. Jänner 2025 abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2264-2267/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6
Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen - ohne nähere Begründung - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190231.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2025190231_20260609L00