Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0231

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/19/0232

Ra 2025/19/0233

Ra 2025/19/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0478 B 20. Dezember 2018 RS 2 (hier: Angelegenheit nach dem AsylG; gegenständlich sind Einreisebewilligungen)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fischteichanlage gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, ab. Die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung ist - wie der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Revision kann schon mangels Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/04/0120; 4.3.2014, AW 2013/01/0048, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190231.L01