Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2

Rechtssatz

Betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes ist ungeachtet der freiwilligen Heimreise in den Herkunftsstaat ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer Entscheidung des VwGH weiterhin anzunehmen vergleiche in diesem Sinne VwGH 10.4.2025, Ra 2024/20/0672, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes; siehe auch VfGH 5.3.2020, E 2767 aus 2019,, wonach bei einem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Einreiseverbot "der Beschwerdeführer auch dann beschwert [bleibt], wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hat").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L02

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180033_20250626L01

Rechtssatz für Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0436 E 19. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L04

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180033_20250626L02

Rechtssatz für Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0001 B 22. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L05

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180033_20250626L03

Entscheidungstext Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S H, vertreten durch Mag. Gudrun Stangl als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das am 11. September 2024 mündlich verkündete und am 13. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L525 2203622-2/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich stets wohlverhalten habe, weshalb mit seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Hingegen wäre der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers u.a. auf „Gewährung von Aufenthaltstiteln“ durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „nicht mehr gutzumachen“.
5
Damit legt der Revisionswerber aber nicht dar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre, zumal er - wie im Verfahren unstrittig ist - zwischenzeitig freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat und in sein Heimatland zurückgekehrt ist.
6
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 12. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L01

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025180033_20250512L00

Entscheidungstext Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs1 litb

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger, Dr.in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S H, vertreten durch Mag. Gudrun Stangl als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 11. September 2024 mündlich verkündete und am 13. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L525 2203622-2/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 9. November 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden.
2
Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. Februar 2021, W195 2203622-1/11E, als unbegründet ab.
4
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 982 aus 2021,, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Die hierauf erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2021, Ra 2021/19/0333, zurück.
6
In weiterer Folge kam der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 7. Jänner 2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und aus diesem Grund in seinem Heimatland Verfolgung zu befürchten. Zudem brachte er vor, er leide an einer psychischen Erkrankung.
7
Am 8. Dezember 2022 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein.
8
Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 wies das BFA diesen Folgeantrag zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem verhängte es über den Revisionswerber gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 0“ Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
9
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Des Weiteren erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
In der Begründung stellte das BVwG - soweit hier von Belang - fest, dass der Revisionswerber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Er beziehe keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung, gehe seit dem Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Basisverständigung. Er habe im Bundesgebiet keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er sei im Bundesgebiet unbescholten. Seit dem 12. November 2024 weise er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Beweiswürdigend sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber, u.a. durch das Vorspiegeln von gesundheitlichen Problemen, versuche, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um seinen Aufenthalt zu prolongieren, da je ein Termin zu seiner Einvernahme im Erst- sowie im Folgeverfahren vor dem BFA krankheitsbedingt verschoben werden hätte müssen. Auch an der Verhandlung vor dem BVwG habe der Revisionswerber - mangels Behebung der Ladung - unentschuldigt nicht teilgenommen. Insgesamt sei das Verhalten des Revisionswerbers seiner persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich und nicht mit seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Einklang zu bringen. Aus dem vom BVwG [nach der mündlichen Verkündung] eingeholten ZMR-Auszug vom 5. Dezember 2024 ergebe sich überdies, dass der Revisionswerber über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Auch diesbezüglich sei der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Rechtlich folge daraus, dass der Revisionswerber seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und knapp ein Jahr illegal im Bundesgebiet verblieben sei, bevor er „den gegenständlichen unbegründeten Folgeantrag“ gestellt habe. Dieses Verhalten beeinträchtige - gerade in Zeiten „des illegalen Migrationsstromes nach Europa“ - die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal der Revisionswerber offensichtlich das Asylsystem durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen missbrauche, dabei seine Mitwirkungspflicht wiederholt verletzt und versucht habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Darüber hinaus verfüge der Revisionswerber über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet und versuche offenbar, sich dem Vollzug der Rückkehrentscheidung zu entziehen.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - teilte das BFA mit, dass der Revisionswerber am 26. März 2025 freiwillig aus Österreich nach Bangladesch ausgereist sei.
13
Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes führte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dazu aus, dass - anders als betreffend die Rückkehrentscheidung - das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes im angefochtenen Erkenntnis nicht weggefallen sei, da der Revisionswerber im Falle einer legalen Einreise unmittelbar davon betroffen sei.

Zu römisch eins.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
Betreffend die Erlassung des auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes ist (ungeachtet der freiwilligen Heimreise in den Herkunftsstaat) ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzunehmen vergleiche , in diesem Sinne VwGH 10.4.2025, Ra 2024/20/0672, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes; siehe auch VfGH 5.3.2020, E 2767 aus 2019,, wonach bei einem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Einreiseverbot „der Beschwerdeführer auch dann beschwert [bleibt], wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hat“).
15
Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zum Einreiseverbot vor, das BVwG habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt eine Gefährdung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliege. Der Folgeantrag sei wenige Wochen nach der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Erstantrag des Revisionswerbers gestellt worden. Es könne niemandem angelastet werden, von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Auch könne dem Revisionswerber nicht ex ante angelastet werden, dass sich der Antrag ex post betrachtet als unbegründet erweise. Das BVwG hätte vielmehr feststellen müssen, dass der Revisionswerber keine Handlungen gesetzt habe, die unter eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu subsumieren wären. Rechtlich hätte es ausführen müssen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten, zumal der Revisionswerber nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses strafrechtlich unbescholten sei. Dazu komme, dass das BVwG die Begründung zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich geändert habe, indem es in der schriftlichen Ausfertigung auf einen Umstand - nämlich das Nichtvorliegen einer aufrechten Meldung des Revisionswerbers im Bundesgebiet - Bezug genommen habe, der im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vorgelegen sei. Dies dürfe nicht zu Lasten des Revisionswerbers ausgelegt werden.
16
Die Revision ist in diesem Umfang zulässig und begründet.
17
Das BVwG stützte die Erlassung des auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG.
18
Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Daran anschließend enthält Paragraph 53, Absatz 2, FPG in seinen Ziffer eins, bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche , VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2021/18/0100, mwN).
20
Das BVwG führt zur Begründung des verhängten Einreiseverbots zunächst in allgemeiner Art und Weise aus, dass der Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und die Stellung eines Folgeantrags, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe, „in Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa“ das öffentliche Interesse und die Sicherheit besonders beeinträchtige. Diese sehr pauschal gehaltene Argumentation vermag aber eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzutun.
21
Im Folgenden wirft das BVwG dem Revisionswerber vor, er missbrauche das Asylsystem offensichtlich durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen, verletze dabei wiederholt seine Mitwirkungspflicht und versuche, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Diese schweren Vorwürfe werden nur unzureichend begründet und lassen Umstände, die für den Revisionswerber sprechen, wie etwa, dass er eine raschere Erledigung seines Folgeantrags durch eine Säumnisbeschwerde erreichen wollte, begründungslos außer Acht. Dass in die Erwägungen des BVwG auch der erst nach der mündlichen Verkündung eingetretene Umstand der fehlenden Meldung im Bundesgebiet einfloss, macht die Revision im Übrigen zu Recht als Mangelhaftigkeit geltend.
22
Das angefochtene Erkenntnis ist daher in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
23
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu römisch zwei.:

24
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
25
Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt vergleiche , etwa VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).
26
Vor dem Hintergrund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und der Rückkehr in sein Heimatland am 26. März 2025 noch vor Erhebung der gegenständlichen Revision (am 16. April 2025) muss davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das angefochtene Erkenntnis, das sich für ihn - abgesehen von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot vergleiche dazu die Ausführungen zuvor) - nicht mehr nachteilig auswirken kann, weggefallen ist vergleiche in diesem Sinne erneut VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). Gegenteiliges wurde auch von seinem Rechtsvertreter nicht vorgebracht.
27
Der Revision steht daher - soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 27. Februar 2023 durch das angefochtene Erkenntnis wendet - der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
28
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Juni 2025

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L00

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025180033_20250626L00