Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0198

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0049 E 14. Dezember 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L01

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100198_20260227L01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0198

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0087 B 16. März 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L02

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100198_20260227L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0198

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0120 B 11. November 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L03

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100198_20260227L03

Entscheidungstext Ra 2025/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0198

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §56
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des J römisch fünf vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser und Mag. Dr. Christian Strasser, Rechtsanwälte in St. Valentin, gegen das am 7. Oktober 2025 mündlich verkündete und am 4. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-1006/001-2025, betreffend Kostenbeitrag nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Juni 2025 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 verpflichtet, für den stationären Aufenthalt bei einem näher genannten Verein ab 10. September 2024 einen näher aufgeschlüsselten Kostenbeitrag zu leisten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe „Folge gegeben“, dass der Kostenbeitrag, der für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 2. Juni 2025 zu leisten sei, der Höhe nach neu festgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zunächst darauf, dass in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass der Bescheid vom 12. Juni 2025 dem Revisionswerber zugestellt worden sei, obwohl dieser durch einen Erwachsenenvertreter vertreten werde.
4
Das Verwaltungsgericht traf sodann die Feststellungen, dass der Revisionswerber unter anderem zur Vertretung bei Verfahren vor Gerichten und Behörden einen Erwachsenenvertreter habe. Der behördliche Bescheid vom 12. Juni 2025 sei „vorerst“ dem Revisionswerber zugestellt worden. Dieser habe sich sodann an den Erwachsenenvertreter gewandt und diesem den Bescheid gezeigt, woraufhin der Erwachsenenvertreter „Kenntnis vom Bescheidinhalt“ erlangt habe. Der Erwachsenenvertreter habe vom Revisionswerber „eine Kopie dieses Bescheides übermittelt“ bekommen.
5
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zur Frage der Zustellung des Bescheids vom 12. Juni 2025 aus, das Beschwerdevorbringen beziehe sich darauf, dass der Erwachsenenvertreter vermeine, dass der Bescheid nicht rechtsgültig erlassen worden sei, da dieser an den Revisionswerber und nicht an den Erwachsenenvertreter zugestellt worden sei. Es sei in der Beschwerde aber ausgeführt worden, dass durch den Revisionswerber eine Kopie des Bescheides an den Erwachsenenvertreter übermittelt worden sei. Es sei dem Erwachsenenvertreter zu folgen, dass der Bescheid zunächst „nicht dem richtigen Empfänger, d.h. nicht dem bevollmächtigten Vertreter“ zugestellt worden und „grundsätzlich ein Zustellmangel“ vorgelegen sei. Gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) sei ein Zustellmangel als geheilt anzusehen, sobald das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Für das „tatsächliche Zukommen“ reiche es aus, wenn der Vertreter tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlange. Wie vom Erwachsenenvertreter ausgeführt worden sei, sei diesem „der Bescheid in Kopieform“ vom Revisionswerber ausgehändigt worden. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass „der Inhalt des Bescheides dem Erwachsenenvertreter zukam und ihm daher bekannt“ sei. Der „anfänglich vorgelegene Zustellmangel“ habe daher wirksam geheilt werden können. Da die Beschwerde als rechtzeitig beurteilt worden sei, könne dieses Beschwerdevorbringen des Erwachsenenvertreters der Beschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird (erkennbar) ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes „kein Fall der Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustG“ vorliege. In der Zustellverfügung sei der Revisionswerber und nicht der Erwachsenenvertreter genannt, die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung sei einer Heilung aber nicht zugänglich. Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt werde, so liege kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokuments an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (Verweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092, VwSlg. 19.490 A). Eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG scheide aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als „Empfänger“ gar nicht erwähnt worden sei (Verweis auf VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049). Auch eine Heilung nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG scheide nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224) aus, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Erwachsenenvertreter „lediglich eine Bescheidkopie ..., nicht jedoch den Originalbescheid“ erhalten habe.
10
Die Revision ist zulässig und begründet.
11
Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsfall die Unwirksamkeit der Zustellung an den Revisionswerber im Hinblick auf den für ihn bestellten Erwachsenenvertreter nicht in Zweifel gezogen wird.
12
Das Verwaltungsgericht geht nun von einer Heilung dieses Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG aus. Nach dieser Bestimmung gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinne dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen vergleiche , VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0116; 13.6.2022, Ra 2021/01/0042-0045; 25.2.2019, Ra 2017/19/0361; 23.11.2016, Ra 2015/05/0092, VwSlg. 19.490 A/2016; 14.12.2011, 2009/01/0049). Dass der Erwachsenenvertreter des Revisionswerbers von der belangten Behörde in deren Zustellverfügung hinsichtlich des Bescheides vom 12. Juni 2025 aber als Empfänger bezeichnet worden wäre, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Derartiges lässt sich den vorgelegten Verfahrensakten auch nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt daher kein Fall einer Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG vor.
14
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, wenn das Dokument einem gesetzlichen Vertreter zukommt vergleiche , Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 3. Auflage, Rn. 44 zu Paragraph 9 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie jedoch kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche , VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173, mit Verweis auf VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120; siehe weiters VwGH 16.10.2025, Ra 2025/08/0099; 18.6.2024, Ra 2024/09/0028; 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde dem Erwachsenenvertreter allerdings lediglich eine Kopie des Bescheides vom 12. Juni 2025 übermittelt. Auch eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG ist demnach nicht erfolgt.
16
Da das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage von einer rechtwirksamen Zustellung des behördlichen Bescheides vom 12. Juni 2025 an den Revisionswerber ausgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2026

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2025100198_20260227L00