Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/08/0087 B 16. März 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis E vom 8. Mai 1998, 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100198.L02