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Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - fest, dass es sich bei näher konkretisierten Teilflächen näher genannter Grundstücke der revisionswerbenden Partei um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (ForstG) handle.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.3.2025, Ra 2025/07/0013, mwN).Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.3.2025, Ra 2025/07/0013, mwN).
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In diesem Sinne kann auch das angefochtene Erkenntnis die Grundlage etwa für einen von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erwähnten möglichen forstpolizeilichen Auftrag darstellen, der zur Beseitigung der von der revisionswerbenden Partei errichteten Teichanlage führt, die sich auf der als Wald festgestellten Fläche befindet. Die revisionswerbende Partei erstattete dazu Vorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils iSd § 30 Abs. 2 VwGG in Hinblick auf damit verbundene finanzielle Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Natur.In diesem Sinne kann auch das angefochtene Erkenntnis die Grundlage etwa für einen von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erwähnten möglichen forstpolizeilichen Auftrag darstellen, der zur Beseitigung der von der revisionswerbenden Partei errichteten Teichanlage führt, die sich auf der als Wald festgestellten Fläche befindet. Die revisionswerbende Partei erstattete dazu Vorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Hinblick auf damit verbundene finanzielle Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Natur.
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Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde teilte mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
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Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und es sind keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 26. September 2025