Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0131

Entscheidungsdatum

26.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1 (hier: Waldfeststellung)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100131.L01

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100131_20250926L01

Entscheidungstext Ra 2025/10/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0131

Entscheidungsdatum

26.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Juni 2025, Zl. LVwG-553011/17/KLe/HK, betreffend Waldfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - im Beschwerdeverfahren - fest, dass es sich bei näher konkretisierten Teilflächen näher genannter Grundstücke der revisionswerbenden Partei um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (ForstG) handle.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.3.2025, Ra 2025/07/0013, mwN).
5
In diesem Sinne kann auch das angefochtene Erkenntnis die Grundlage etwa für einen von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erwähnten möglichen forstpolizeilichen Auftrag darstellen, der zur Beseitigung der von der revisionswerbenden Partei errichteten Teichanlage führt, die sich auf der als Wald festgestellten Fläche befindet. Die revisionswerbende Partei erstattete dazu Vorbringen zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Hinblick auf damit verbundene finanzielle Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Natur.
6
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde teilte mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
7
Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei hinreichend dargetan, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und es sind keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 26. September 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100131.L00

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100131_20250926L00