1
Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe für Näheres VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße.Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe für Näheres VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 2509/2024-9, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 2509/2024-9, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und -behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht ist somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0122; 28.6.2023, Ra 2023/09/0083, je mwN).Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsgerichte und -behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht ist somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0122; 28.6.2023, Ra 2023/09/0083, je mwN). 6
Weder behauptet der Revisionswerber eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage noch ist eine solche ersichtlich. Im Zulässigkeitsvorbringen wird vielmehr betont, dass das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang gefolgt sei. Ein Abweichen von der überbundenen Rechtsanschauung liegt demnach nicht vor.
7
Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151; ebenso 6.3.2008, 2007/09/0336, noch zum Beschwerdeverfahren).Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche , VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151; ebenso 6.3.2008, 2007/09/0336, noch zum Beschwerdeverfahren). 8
Die vom Revisionswerber geforderte Revidierung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung scheidet daher mangels Darlegung einer Änderung der Sach- und Rechtslage aus.
9
In Bezug auf die Strafbemessung enthält die Revision kein Vorbringen, sodass auf diese nicht weiter einzugehen war.
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Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG als zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2025