Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0054

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/09/0001 E 19. Dezember 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an seine Erkenntnisse gebunden vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090054.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090054_20251020L01

Rechtssatz für Ra 2025/09/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0054

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/01/0009 B 13. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090054.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025090054_20251020L02

Entscheidungstext Ra 2025/09/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0054

Entscheidungsdatum

20.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2024, W170 2269197-1/28E, W170 2269375-1/29E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im zweiten Rechtsgang (siehe für Näheres VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße.

Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 2509/2024-9, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Verwaltungsgerichte und -behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das Verwaltungsgericht ist somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0122; 28.6.2023, Ra 2023/09/0083, je mwN).
6
Weder behauptet der Revisionswerber eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage noch ist eine solche ersichtlich. Im Zulässigkeitsvorbringen wird vielmehr betont, dass das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang gefolgt sei. Ein Abweichen von der überbundenen Rechtsanschauung liegt demnach nicht vor.
7
Im fortgesetzten Verfahren ist aber auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche , VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151; ebenso 6.3.2008, 2007/09/0336, noch zum Beschwerdeverfahren).
8
Die vom Revisionswerber geforderte Revidierung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung scheidet daher mangels Darlegung einer Änderung der Sach- und Rechtslage aus.
9
In Bezug auf die Strafbemessung enthält die Revision kein Vorbringen, sodass auf diese nicht weiter einzugehen war.
10
Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als zur Behandlung nicht geeignet ohne weiteres Verfahren - und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090054.L00

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025090054_20251020L00