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Im Anschluss an die in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters durchgeführte mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2024 verkündete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (im Weiteren: Disziplinargericht) ein Erkenntnis, mit dem der Revisionswerber näher konkretisierter Dienstvergehen nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde.
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Das Verhandlungsprotokoll und die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurden dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 28. Oktober 2024 zugestellt. Am 30. Oktober 2024 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 16. Oktober 2024 ein.
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Dieser Antrag wurde vom Disziplinargericht mit Beschluss vom 21. November 2024 mit Verweis auf § 137 Abs. 3 RStDG zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde vom Disziplinargericht mit Beschluss vom 21. November 2024 mit Verweis auf Paragraph 137, Absatz 3, RStDG zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 23/2025-8, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 2. April 2025, E 23/2025-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026, Ra 2025/09/0038, die vom Revisionswerber gegen das Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024 erhobene außerordentliche Revision schon mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026, Ra 2025/09/0038, die vom Revisionswerber gegen das Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024 erhobene außerordentliche Revision schon mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückgewiesen.
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Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2026 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit zur Äußerung zur Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die eingebrachte Revision trotz zwischenzeitig erfolgter Entscheidung über die Revision gegen das Disziplinarerkenntnis eingeräumt.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/03/0004; 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/03/0004; 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, jeweils mwN). 10
Das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Anfechtung des Beschlusses betreffend den Ausfertigungsantrag ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Disziplinarerkenntnis weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Anfechtung des Beschlusses betreffend den Ausfertigungsantrag ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Disziplinarerkenntnis weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
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Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall - entgegen der vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht - nicht gegeben, sodass - im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG - kein Aufwandersatz zuerkannt wird.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall - entgegen der vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht - nicht gegeben, sodass - im Sinn der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG - kein Aufwandersatz zuerkannt wird.
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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. August 2026