Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/09/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0039

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0010 B 29. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090039.L02

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090039_20260820L01

Entscheidungstext Ra 2025/09/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0039

Entscheidungsdatum

20.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2024, DS/001/2020, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erkenntnisausfertigung in einem Disziplinarverfahren nach dem RStDG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Im Anschluss an die in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters durchgeführte mündliche Verhandlung am 16. Oktober 2024 verkündete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (im Weiteren: Disziplinargericht) ein Erkenntnis, mit dem der Revisionswerber näher konkretisierter Dienstvergehen nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde.
2
Das Verhandlungsprotokoll und die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurden dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 28. Oktober 2024 zugestellt. Am 30. Oktober 2024 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 16. Oktober 2024 ein.
3
Dieser Antrag wurde vom Disziplinargericht mit Beschluss vom 21. November 2024 mit Verweis auf Paragraph 137, Absatz 3, RStDG zurückgewiesen.
4
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 23/2025-8, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 2. April 2025, E 23/2025-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026, Ra 2025/09/0038, die vom Revisionswerber gegen das Disziplinarerkenntnis vom 16. Oktober 2024 erhobene außerordentliche Revision schon mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückgewiesen.
7
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2026 wurde dem Revisionswerber Gelegenheit zur Äußerung zur Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die eingebrachte Revision trotz zwischenzeitig erfolgter Entscheidung über die Revision gegen das Disziplinarerkenntnis eingeräumt.
8
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/03/0004; 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, jeweils mwN).
10
Das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Anfechtung des Beschlusses betreffend den Ausfertigungsantrag ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Disziplinarerkenntnis weggefallen. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
11
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall - entgegen der vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht - nicht gegeben, sodass - im Sinn der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG - kein Aufwandersatz zuerkannt wird.
12
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090039.L00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2025090039_20260820L00