Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §8 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0190 E 17. Februar 2022 RS 10

Stammrechtssatz

Ein Arbeitsloser ist dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist vergleiche VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080031_20250820L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0190 E 17. Februar 2022 RS 11 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln auch dann nicht angenommen werden, wenn der Vermittelte darlegt, dass er sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, aufgrund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Das wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn ein behandelnder Arzt gegenüber der arbeitslosen Person einen (akuten) Krankheitszustand diagnostiziert, der der Teilnahme am Vorstellungsgespräch entgegensteht. Auf ihr Vertrauen auf diese Diagnose kann sich die arbeitslose Person allerdings dann nicht berufen, wenn ihr deren Unrichtigkeit bzw. Unzuverlässigkeit bekannt ist; dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die ärztliche Einschätzung auf bewusst unrichtigen bzw. den Leidenszustand bewusst übertreibenden Angaben des bzw. der Arbeitslosen gründet vergleiche idS zur ähnlichen Problematik ärztlicher Krankschreibungen von Dienstnehmern RIS-Justiz RS0028875 [insbesondere T8 und T11]).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080031_20250820L02

Rechtssatz für Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §8 Abs1

Rechtssatz

Ein vorübergehender, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließender Leidenszustand kann für die im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorzunehmende Prüfung, ob der arbeitslosen Person ein (bedingt) vorsätzliches Handeln überhaupt vorgeworfen werden kann, von Relevanz sein und einen solchen Vorsatz ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L03

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080031_20250820L03

Rechtssatz für Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8
AlVG 1977 §8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0184 E 10. September 2014 RS 3 (hier ohne den letzten Teilsatz)

Stammrechtssatz

Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, ist die Behörde auch verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0356).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L04

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080031_20250820L04

Rechtssatz für Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §7
AlVG 1977 §8
VwGVG 2014 §28 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0190 E 17. Februar 2022 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Es wäre aber - in einem weiteren, vom AMS einzuleitenden Verfahren - die Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitsfähigkeit zu prüfen.)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach Paragraph 7, AlVG 1977 - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG 1977 darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das BVwG in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben vergleiche VwGH 26.1.2010, 2008/08/0051; 19.9.2007, 2006/08/0324, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L05

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025080031_20250820L05

Entscheidungstext Ra 2025/08/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §7
AlVG 1977 §8
AlVG 1977 §8 Abs1
AlVG 1977 §8 Abs2
AlVG 1977 §9 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der A G, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025, W198 2297155-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26. Juni 2024 wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 6. Juni 2024 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil sie das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Nachsicht werde nicht erteilt.
2
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie brachte vor, an Alkoholsucht zu leiden und am Tag des Vorauswahlverfahrens sowie in den darauffolgenden Tagen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich zu melden oder bei der Vorauswahl zu erscheinen. Sie habe bereits drei Therapien absolviert und am 9. Juli 2024 eine Bewilligung für eine Langzeittherapie bekommen.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2024 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Die von der Revisionswerberin angegebene „Alkoholproblematik“ sei dem AMS bekannt, eine Krankmeldung liege für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber nicht vor. Die Revisionswerberin habe dem AMS auch nach Kenntnisnahme des Vermittlungsvorschlags nicht bekannt gegeben, dass ihr auf Grund ihrer Suchterkrankung eine Teilnahme am Tag der Vorauswahl nicht möglich sei. Der Revisionswerberin hätte bewusst gewesen sein müssen, welche Auswirkungen die vermehrte Alkoholeinnahme auf sie habe und sie hätte Vorkehrungen treffen müssen, um den Termin einzuhalten.
4
Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag, in dem sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte. In einem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag führte sie aus, sie habe nicht vorab bekannt geben können, ob ihr eine Teilnahme am Tag des Vorauswahlverfahrens möglich sei, weil bei ihr „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol“, nämlich Abhängigkeits- und Entzugssyndrom (F10.2 und F10.3), sowie Zyklothymia (F34.0) und episodisch paroxysmale Angst (F41.0) diagnostiziert worden seien. Diese Erkrankungen könne sie nicht nach Belieben steuern oder planen und ihr könne daher auch kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
6
Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, der Revisionswerberin sei am 24. Mai 2024 ein Vermittlungsvorschlag als Service-Center Mitarbeiterin vom AMS übermittelt worden, aus dem hervorgegangen sei, dass die Bewerbung im Rahmen einer am 5. Juni 2024 stattfindenden Vorauswahl persönlich zu erfolgen habe. Die Revisionswerberin sei zu dieser Vorauswahl nicht erschienen, weil sie alkoholabhängig sei und auf Grund von Alkoholkonsum nicht in der Lage gewesen sei, an der Vorauswahl teilzunehmen.
7
Die Beschäftigung als Service-Center Mitarbeiterin sei der Revisionswerberin objektiv zumutbar gewesen. Sie sei daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Durch ihr Verhalten habe sie das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertragskonformen Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
8
In dem mit „Beweiswürdigung“ überschriebenen Abschnitt führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Alkoholproblem der Revisionswerberin sei dem AMS bekannt. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handle, allerdings liege für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Krankmeldung der Revisionswerberin vor. Der Umstand, dass die Revisionswerberin Alkoholikerin sei, könne sie nicht davon befreien, Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Sie unterliege diesbezüglich derselben Verpflichtung, sich für zugewiesene Vermittlungsvorschläge zu bewerben, wie alle anderen arbeitsuchenden Personen. Der Termin für die Vorauswahl sei der Revisionswerberin mehr als eine Woche im Vorhinein bekannt gegeben worden, weshalb sie Vorkehrungen hätte treffen müssen, um diesen Termin einzuhalten. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2000, 99/08/0159, ergebe sich, dass sich eine alkoholkranke Person während eines Dienstverhältnisses vom Alkohol fernzuhalten habe. Dies müsse ebenso für das Bewerbungsverfahren gelten. Zudem erkläre sich die Revisionswerberin trotz ihrer Alkoholabhängigkeit für arbeitsfähig und beziehe seit Jahren Notstandshilfe. Eine generelle Termin- oder Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht vorgebracht, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, zu der Vorauswahl zu erscheinen.
9
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht - nach Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestand der Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG - aus, die Revisionswerberin habe eine Vereitelungshandlung gesetzt, weil sie nicht zu der Vorauswahl erschienen sei und dadurch ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Sie habe mit bedingtem Vorsatz im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt, weil ihr hätte bewusst sein müssen, dass ihr Nichterscheinen das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge habe. Die Revisionswerberin habe durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen, womit die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen sei.
10
Nach Darstellung der Rechtsprechung zu den Nachsichtsgründen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe bieten würden.
11
Das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt und auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen gewesen sei. In der Beschwerde seien keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Dem Absehen von der Verhandlung stünden auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.
12
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
13
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
15
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von der Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshofes - vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl die Revisionswerberin „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK geltend gemacht habe und der Annahme des AMS, sie habe den Vorauswahltermin vorsätzlich nicht wahrgenommen, in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag entgegengetreten sei. Es lägen abgesehen von den Eingaben der Revisionswerberin keine Beweisergebnisse zur Frage der Zurechenbarkeit der Vereitelungshandlung bzw. zum Vorsatz der Revisionswerberin vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe Vorsatz angenommen, ohne dazu die Revisionswerberin zu hören, Beweisergebnisse aufzunehmen und auf dieser Grundlage Feststellungen zu treffen.
16
Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig und auch berechtigt.
17
Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
18
Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
19
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten der Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob die Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2021/08/0075, mwN). Erforderlich ist somit, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten der vermittelten Person seinen Grund hat vergleiche , VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, mwN).
20
Eine arbeitslose Person ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange sie infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Darunter ist zu verstehen, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Trotz Fehlens einer Erkrankung, die bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch unmöglich oder unzumutbar macht, könnte ein (bedingt) vorsätzliches Handeln allerdings auch dann nicht angenommen werden, wenn die vermittelte Person darlegt, dass sie sich aus nachvollziehbaren Gründen für nicht in der Lage erachtet hat, auf Grund einer (akuten) Erkrankung zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, mwN).
21
Im Revisionsfall ist die Frage strittig, ob das Nichterscheinen der Revisionswerberin zur Vorauswahl für die zugewiesene Stelle als qualifiziertes Verschulden in Form von (zumindest bedingtem) Vorsatz und damit als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gewertet werden kann.
22
Die Revisionswerberin brachte schon in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2024 vor, dass sie auf Grund ihrer Alkoholkrankheit mehrfach in Behandlung gewesen sei und ihr am 9. Juli 2024 eine Langzeittherapie bewilligt worden sei. Im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag präzisierte sie dieses Vorbringen dahingehend, dass sie die bei ihr diagnostizierten Verhaltensstörungen durch Alkohol nicht „regulieren, planen oder steuern“ könne, weshalb es ihr - entgegen den Ausführungen des AMS - auch nicht möglich gewesen sei, ihr Nichterscheinen vorab zu melden oder die Auswirkungen vermehrter Alkoholeinnahme im Vorhinein abzuschätzen und ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Darüber hinaus liegt im Verwaltungsakt ein von der Revisionswerberin dem AMS übermittelter Patientenbrief ein, wonach die Revisionswerberin in der Zeit vom 17. Juli bis 31. August 2023 zur Behandlung ihrer Alkoholabhängigkeit stationär aufgenommen gewesen sei. Aus diesem Patientenbrief gehen auch die gestellten Diagnosen (u.a. „F10.2: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom“ und „F10.3: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom“) hervor. Zudem ist dem Verwaltungsakt auch ein „individueller Zwischenbericht“ der Wiener Berufsbörse vom 7. Dezember 2023 zu entnehmen, wonach die Revisionswerberin rückfällig geworden sei und einen erneuten stationären Aufenthalt in der Entzugsanstalt anstrebe.
23
Das Bundesverwaltungsgericht stützte den Verlust des Anspruchs der Revisionswerberin auf Notstandshilfe darauf, dass diese den Tatbestand der Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2024, ohne auf das oben dargestellte und mit entsprechenden Unterlagen untermauerte Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie an einer nicht beherrschbaren Sucht mit konkret diagnostiziertem Krankheitswert leide, näher einzugehen. So führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit lediglich aus, der Revisionswerberin hätte bewusst sein müssen, dass ihr Fernbleiben von dem ihr im Vorhinein bekannt gegebenen Vorauswahltermin zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führe. Eine solche Folge habe sie durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen, womit ein bedingter Vorsatz zu bejahen sei. Der Revisionswerberin, die denselben Verpflichtungen hinsichtlich der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit unterliege wie alle anderen arbeitsuchenden Personen, sei anzulasten, sich nicht krank gemeldet und keine Vorkehrungen im Vorhinein getroffen zu haben, um den Vorauswahltermin einzuhalten.
24
Diese Ausführungen erweisen sich - insbesondere im Hinblick auf das in Rn. 22 wiedergegebene Vorbringen und die dort angeführten Unterlagen, auf die im angefochtenen Erkenntnis nicht Bezug genommen wird - als nicht ausreichend:
25
Abgesehen von der Feststellung, dass die Revisionswerberin „alkoholabhängig“ sei und auf Grund von „Alkoholkonsum“ nicht in der Lage gewesen sei, zum Vorauswahltermin zu erscheinen, traf das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zur Krankheitsgeschichte der Revisionswerberin, ihrer körperlichen und psychischen Verfassung am Tag des Vorauswahltermins oder den konkreten Gründen ihres Nichterscheinens. Derartige Feststellungen waren jedoch zur Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerberin zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei, mit Blick auf ihr Vorbringen zur Unbeherrschbarkeit ihrer Alkoholabhängigkeit erforderlich.
26
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von jenem, den das Bundesverwaltungsgericht in dem mit „Beweiswürdigung“ überschriebenen Abschnitt ins Treffen führt: Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2000, 99/08/0159, unterlag das Vorbringen, das „Alkoholproblem“ sei als eine „nicht beherrschbare Sucht, als Krankheit“ einzustufen, dem Neuerungsverbot. Zudem lag die Vereitelungshandlung im genannten Fall nicht im Fernbleiben von einem Vorauswahltermin oder Vorstellungsgespräch, sondern in der Art, wie der dortige Beschwerdeführer sein Alkoholproblem im Vorstellungsgespräch zur Sprache brachte. Dass sich eine alkoholkranke Person, wie im genannten Erkenntnis ebenfalls festgehalten wurde, während eines Dienstverhältnisses - und somit auch während eines Bewerbungsverfahrens - vom Alkohol fernzuhalten habe, trifft zwar zu, beantwortet aber nicht die Frage, ob der Revisionswerberin das Nichterscheinen zum Vorauswahltermin im Sinn eines bedingten Vorsatzes subjektiv vorwerfbar war.
27
Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zur fehlenden Vorsätzlichkeit ihres Handelns auseinanderzusetzen und insbesondere auch nachvollziehbar zu begründen, weshalb der Revisionswerberin nicht nur - sei es auch grobe - Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vorzuwerfen sei.
28
Eine solche Annahme hätte das Bundesverwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend aufzeigt - nicht treffen dürfen, ohne sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin zu verschaffen und die Umstände ihres Nichterscheinens zur Vorauswahl zu erörtern. Die Auswirkungen ihrer Alkoholabhängigkeit wurden schon in der Beschwerde und im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag so konkret geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Hinweis, es seien keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden, darüber hinweggehen hätte dürfen. Vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht weitere Erhebungen durchführen müssen bzw. sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von der Revisionswerberin machen und sie zu ihrer - vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellten - Alkoholabhängigkeit näher befragen müssen.
29
Dass die Revisionswerberin laut ihrem eigenen Vorbringen außerhalb ihrer im Vorfeld nicht planbaren und nicht vorhersehbaren Suchtperioden im Sinn des Paragraph 8, AlVG arbeitsfähig und arbeitswillig ist, kann die erforderliche Auseinandersetzung mit der Frage des qualifizierten Verschuldens schon deshalb nicht ersetzen, weil nach der in Rn. 20 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein vorübergehender, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG nicht ausschließender Leidenszustand auch für die im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorzunehmende Prüfung, ob der arbeitslosen Person ein (bedingt) vorsätzliches Handeln überhaupt vorgeworfen werden kann, von Relevanz sein und einen solchen Vorsatz ausschließen kann.
30
Sollten jedoch Zweifel entstehen, ob die Revisionswerberin überhaupt arbeitsfähig im Sinn des Paragraph 8, AlVG war, weil sie etwa generell nicht in der Lage war, eine geregelte Arbeitszeit einzuhalten, ein Vorstellungsgespräch zu führen und in den Arbeitsalltag einzusteigen vergleiche , zu einem solchen Vorbringen VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190), so wäre diese Frage von Amts wegen zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mwN). Im Fall ihrer Verneinung käme ein Anspruchsverlust wegen des Nichterscheinens zur Vorauswahl von vornherein nicht in Betracht. Voraussetzung für ein Vorgehen gemäß Paragraph 10, AlVG ist nämlich, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach Paragraph 7, AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig - ist. Eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben vergleiche , nochmals VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, mwN). Es wäre aber - in einem weiteren, vom AMS einzuleitenden Verfahren - die Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
31
Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
32
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L00

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2025080031_20250820L00