Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0190 E 17. Februar 2022 RS 10

Stammrechtssatz

Ein Arbeitsloser ist dann nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189; 22.2.2012, 2009/08/0112). Darunter zu verstehen ist, dass einer arbeitslosen Person auf Grund einer akuten Erkrankung - somit eines vorübergehenden, die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG 1977 nicht ausschließenden Leidenszustandes - eine Bewerbung (aktuell) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist vergleiche VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0073).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080031.L01