1
1.1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B ab.
2
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 28 Stück Schusswaffen der Kategorie B und eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Er sei gelernter Büchsenmacher und bei einem namentlich genannten Waffenhändler beschäftigt. Die beantragte Erweiterung sei ausschließlich beruflich begründet worden, um die außerhalb des Betriebsstandortes erforderlichen Transporte und Verwahrungen durchzuführen. Aufgabe des Revisionswerbers sei es, vom Waffenhändler importierte Schusswaffen zum Beschussamt nach Ferlach in Kärnten und wieder zurück zu bringen. Zu seinen Aufgaben zähle auch der Transport von Schusswaffen der Kategorie B zu Messen und Verkaufsveranstaltungen und dabei deren Verwahrung.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, § 47 Abs. 2 Waffengesetz 1996 - WaffG enthalte für das Waffengewerbe und bei diesem beschäftigte Menschen Ausnahmeregelungen. Dafür unterliege das Waffengewerbe strengen Regelungen nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994. Die Ausübung des Waffengewerbes sei nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Gewerbeinhabers abhängig, sondern auch standortgebunden. Die gewerbliche Befugnis gelte nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte. Gemäß § 46 Z 2 lit. b WaffG gelte dieses Gesetz überdies nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt seien. Schließlich bestehe eine für Waffengewerbeinhaber relevante Ausnahmebestimmung gemäß § 14 WaffG für Schießstätten.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 47, Absatz 2, Waffengesetz 1996 - WaffG enthalte für das Waffengewerbe und bei diesem beschäftigte Menschen Ausnahmeregelungen. Dafür unterliege das Waffengewerbe strengen Regelungen nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994. Die Ausübung des Waffengewerbes sei nicht nur von fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Gewerbeinhabers abhängig, sondern auch standortgebunden. Die gewerbliche Befugnis gelte nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte. Gemäß Paragraph 46, Ziffer 2, Litera b, WaffG gelte dieses Gesetz überdies nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt seien. Schließlich bestehe eine für Waffengewerbeinhaber relevante Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 14, WaffG für Schießstätten.
5
Durch die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte um 150 Stück würden die strengen Ausnahmebestimmungen des § 46 WaffG für die Beförderung oder Aufbewahrung und des § 47 Abs. 2 WaffG für Waffengewerbeinhaber und deren Bedienstete ausgeweitet. Die berufliche Tätigkeit des Revisionswerbers als Verkaufsmitarbeiter begründe keine Rechtfertigung iSd WaffG. Andernfalls müsste jedem Verkaufsmitarbeiter eines Waffengewerbeinhabers eine Waffenbesitzkarte für eine sehr große Stückzahl ausgestellt werden. Es wäre dem Revisionswerber im Fall einer Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auch möglich, nach Unterbrechung seiner Beschäftigung bei einem befugten Waffengewerbeinhaber seine erweiterte Waffenbesitzkarte durch neuerlichen Ankauf von privaten Schusswaffen aufzufüllen.Durch die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte um 150 Stück würden die strengen Ausnahmebestimmungen des Paragraph 46, WaffG für die Beförderung oder Aufbewahrung und des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG für Waffengewerbeinhaber und deren Bedienstete ausgeweitet. Die berufliche Tätigkeit des Revisionswerbers als Verkaufsmitarbeiter begründe keine Rechtfertigung iSd WaffG. Andernfalls müsste jedem Verkaufsmitarbeiter eines Waffengewerbeinhabers eine Waffenbesitzkarte für eine sehr große Stückzahl ausgestellt werden. Es wäre dem Revisionswerber im Fall einer Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auch möglich, nach Unterbrechung seiner Beschäftigung bei einem befugten Waffengewerbeinhaber seine erweiterte Waffenbesitzkarte durch neuerlichen Ankauf von privaten Schusswaffen aufzufüllen.
6
Über § 46 und § 47 Abs. 2 WaffG hinausgehende Ausnahmen für Waffengewerbeinhaber und deren Bedienstete bestünden nicht.Über Paragraph 46 und Paragraph 47, Absatz 2, WaffG hinausgehende Ausnahmen für Waffengewerbeinhaber und deren Bedienstete bestünden nicht.
7
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
2.1. Das Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, lautet (auszugsweise):2.1. Das Waffengesetz 1996 - WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, lautet (auszugsweise): „Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Paragraph 6, (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2,
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.Paragraph 7, (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
...
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
...
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.Paragraph 14, Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12, und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
...
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.Paragraph 20, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21, (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erParagraph 22, (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1.
die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2.
Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3.
die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
...
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.Paragraph 23, (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. ...(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, sowie das Sammeln von Schusswaffen. ...
...
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
...
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nichtParagraph 46, Dieses Bundesgesetz gilt nicht
...
2.
für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a)
durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b)
durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47. ...Paragraph 47, ...
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. Paragraph 37, bleibt unberührt.
...“
10
2.2. Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2024, lautet (auszugsweise):2.2. Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, lautet (auszugsweise): „Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
...
13.
die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
...
Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:Paragraph 139, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1.
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a)
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
d)
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
...
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
...“
11
2.3. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2025, lautet (auszugsweise):2.3. Das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,, lautet (auszugsweise): „Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:Paragraph 4, Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
...
3.
für den Werkverkehr (§ 10);für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
...
Werkverkehr
§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 10, (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2.
Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
4.
Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
...“
12
3. Die Revision ist zur weiteren Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des in ihrer Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Umfangs der Ausnahme vom WaffG nach dessen § 47 Abs. 2 zulässig.3. Die Revision ist zur weiteren Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich des in ihrer Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Umfangs der Ausnahme vom WaffG nach dessen Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.
13
4. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
14
4.1. Gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG sowie das Sammeln von Schusswaffen.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des Paragraph 11 b, WaffG sowie das Sammeln von Schusswaffen.
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Der Revisionswerber, ein Beschäftigter eines Gewerbeinhabers des Waffengewerbes, brachte als Rechtfertigung für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte die berufliche Notwendigkeit vor, Schusswaffen der Kategorie B außerhalb der Betriebsstätte zu transportieren.
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In den Revisionsgründen führte er dazu im Wesentlichen aus, er sei beruflich mit großen Mengen an Schusswaffen unterwegs. Die Lieferungen zum Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Beschusses und der Rücktransport könnten (aus näher dargestellten Gründen) nicht durch gewerberechtlich befugte Unternehmen zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern übernommen werden, sondern würden „von Generationen von Waffenhändlern“ selbst vorgenommen. Auch der Transport zu und von Messen und Schießveranstaltungen mit Produktvorstellungen sei „branchenüblich und verkaufsnotwendig“. Es könne nicht angenommen werden, dass diese Tätigkeiten nicht von der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG gedeckt seien, was jedoch durch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, „indiziert“ werde.In den Revisionsgründen führte er dazu im Wesentlichen aus, er sei beruflich mit großen Mengen an Schusswaffen unterwegs. Die Lieferungen zum Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Beschusses und der Rücktransport könnten (aus näher dargestellten Gründen) nicht durch gewerberechtlich befugte Unternehmen zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern übernommen werden, sondern würden „von Generationen von Waffenhändlern“ selbst vorgenommen. Auch der Transport zu und von Messen und Schießveranstaltungen mit Produktvorstellungen sei „branchenüblich und verkaufsnotwendig“. Es könne nicht angenommen werden, dass diese Tätigkeiten nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG gedeckt seien, was jedoch durch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, „indiziert“ werde.
17
4.2. Das WaffG enthält Ausnahmebestimmungen, die im Wesentlichen der geringeren Gefährlichkeit der jeweiligen Konstellationen Rechnung tragen. So normiert § 14 WaffG, dass für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden sind. Der 8. Abschnitt (die §§ 45, 46 und 47 WaffG) enthält Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen (§ 45), Zwecke (§ 46) und Personen (§ 47).4.2. Das WaffG enthält Ausnahmebestimmungen, die im Wesentlichen der geringeren Gefährlichkeit der jeweiligen Konstellationen Rechnung tragen. So normiert Paragraph 14, WaffG, dass für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht anzuwenden sind. Der 8. Abschnitt (die Paragraphen 45, 46, und 47 WaffG) enthält Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen (Paragraph 45,), Zwecke (Paragraph 46,) und Personen (Paragraph 47,).
18
Gemäß § 47 Abs. 2 WaffG unterliegen Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigte Menschen, hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG unterliegen Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigte Menschen, hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, ausführlich mit dem Zusammenspiel des auch im Revisionsfall maßgeblichen § 47 Abs. 2 WaffG mit den gewerberechtlichen Vorschriften betreffend das Waffengewerbe auseinandergesetzt und dabei Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/03/0017, ausführlich mit dem Zusammenspiel des auch im Revisionsfall maßgeblichen Paragraph 47, Absatz 2, WaffG mit den gewerberechtlichen Vorschriften betreffend das Waffengewerbe auseinandergesetzt und dabei Folgendes ausgeführt:
„40 Zusammenfassend ist für den revisionsgegenständlichen Zusammenhang also festzuhalten, dass die Ausübung des Waffengewerbes nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs. 1 GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs. 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ 139 Abs. 3 GewO 1994) ist: Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von und zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte, damit die Einschränkungen des WaffG nicht zum Tragen kommen.„40 Zusammenfassend ist für den revisionsgegenständlichen Zusammenhang also festzuhalten, dass die Ausübung des Waffengewerbes nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (Paragraph 139, Absatz 3, GewO 1994) ist: Die gewerberechtliche Befugnis zu Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vermietung von und zum Handel mit Waffen bzw. Munition erstreckt sich nur auf die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit bildenden Waffen bzw. Munition, und sie gilt nur am jeweiligen Standort bzw. in der jeweiligen Betriebsstätte, damit die Einschränkungen des WaffG nicht zum Tragen kommen.
41 § 47 Abs. 2 WaffG stellt insoweit sicher, dass gewerberechtlich befugte (natürliche und juristische) Personen ihr Gewerbe betreiben können, ohne ansonsten nach dem WaffG erforderliche Bewilligungen (etwa Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 WaffG) erlangen zu müssen. Dem regelmäßig dem WaffG innewohnenden Ziel, nur fachlich dazu befähigten und persönlich zuverlässigen Personen den Besitz von Waffen zu ermöglichen, wird durch die jeweiligen gewerberechtlichen Vorschriften selbst insofern entsprochen, als diese ihrerseits fachliche Befähigung und persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden fordern, ein Aspekt, der auch in den - oben wiedergegebenen - Materialien (‚besondere Erfahrung ... behördlicher Kontrolle ...‘) angesprochen wird.41 Paragraph 47, Absatz 2, WaffG stellt insoweit sicher, dass gewerberechtlich befugte (natürliche und juristische) Personen ihr Gewerbe betreiben können, ohne ansonsten nach dem WaffG erforderliche Bewilligungen (etwa Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigungen nach Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 2, WaffG) erlangen zu müssen. Dem regelmäßig dem WaffG innewohnenden Ziel, nur fachlich dazu befähigten und persönlich zuverlässigen Personen den Besitz von Waffen zu ermöglichen, wird durch die jeweiligen gewerberechtlichen Vorschriften selbst insofern entsprochen, als diese ihrerseits fachliche Befähigung und persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden fordern, ein Aspekt, der auch in den - oben wiedergegebenen - Materialien (‚besondere Erfahrung ... behördlicher Kontrolle ...‘) angesprochen wird.
42 Das Fehlen waffenrechtlicher Bewilligungen nach dem WaffG wird allerdings nur insoweit substituiert, als die gewerberechtliche Befugnis reicht: § 47 Abs. 2 WaffG stellt auf die Befugnis nach den ‚gewerberechtlichen Vorschriften‘ ab und bezieht sich - schon nach dem Wortlaut - nur auf die ‚den Gegenstand (der) Geschäftstätigkeit bildenden‘ Waffen, sodass also allfällige Privatwaffen nicht erfasst sind [...].“42 Das Fehlen waffenrechtlicher Bewilligungen nach dem WaffG wird allerdings nur insoweit substituiert, als die gewerberechtliche Befugnis reicht: Paragraph 47, Absatz 2, WaffG stellt auf die Befugnis nach den ‚gewerberechtlichen Vorschriften‘ ab und bezieht sich - schon nach dem Wortlaut - nur auf die ‚den Gegenstand (der) Geschäftstätigkeit bildenden‘ Waffen, sodass also allfällige Privatwaffen nicht erfasst sind [...].“
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Im damaligen Revisionsfall ging es um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person, die verschiedene Arten von Waffen ohne entsprechende Bewilligungen nach dem WaffG besessen hatte, was sie damit rechtfertigte, dass sie für den Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes mit der Entwicklung von Schalldämpfern für Schusswaffen in ihrer Wohnung, die nicht als weitere Betriebsstätte angezeigt war, beschäftigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte dies dahingehend, dass die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers, nicht aber in der Wohnung eines „Beschäftigten“ erlaube, weswegen die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG unterliege.Im damaligen Revisionsfall ging es um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit einer Person, die verschiedene Arten von Waffen ohne entsprechende Bewilligungen nach dem WaffG besessen hatte, was sie damit rechtfertigte, dass sie für den Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes mit der Entwicklung von Schalldämpfern für Schusswaffen in ihrer Wohnung, die nicht als weitere Betriebsstätte angezeigt war, beschäftigt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte dies dahingehend, dass die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers, nicht aber in der Wohnung eines „Beschäftigten“ erlaube, weswegen die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG unterliege.
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4.3. Der Verwaltungsgerichtshof legte im zitierten Erkenntnis Ro 2019/03/0017 allgemein dar, dass das Absehen von waffenrechtlichen Bewilligungen nach dem WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 nur insoweit substituiert wird, als die gewerberechtliche Befugnis reicht. Damit nahm der Gerichtshof nicht nur auf den in § 139 Abs. 1 GewO 1994 umschriebenen Kernbereich des Waffengewerbes Bezug (worum es im soeben zitierten Erkenntnis ging). Die gewerberechtliche Befugnis, die zufolge § 47 Abs. 2 WaffG zu einem Entfall der Notwendigkeit waffenrechtlicher Bewilligungen führt, kann sich auch aus sog. Nebenrechten ergeben.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof legte im zitierten Erkenntnis Ro 2019/03/0017 allgemein dar, dass das Absehen von waffenrechtlichen Bewilligungen nach dem WaffG gemäß dessen Paragraph 47, Absatz 2, nur insoweit substituiert wird, als die gewerberechtliche Befugnis reicht. Damit nahm der Gerichtshof nicht nur auf den in Paragraph 139, Absatz eins, GewO 1994 umschriebenen Kernbereich des Waffengewerbes Bezug (worum es im soeben zitierten Erkenntnis ging). Die gewerberechtliche Befugnis, die zufolge Paragraph 47, Absatz 2, WaffG zu einem Entfall der Notwendigkeit waffenrechtlicher Bewilligungen führt, kann sich auch aus sog. Nebenrechten ergeben.
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Im Revisionsfall ist § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in den Blick zu nehmen, nach dem (allen) Gewerbetreibenden auch das Recht zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern zusteht. Darunter wird jede Art von Gütertransport verstanden, die in fachlichem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist (vgl. Stolzlechner et al, GewO4, 2020, § 32 Rn 25). Diese Bestimmung nimmt auf § 4 Z 3 GütbefG Bezug, der den „Werkverkehr“ von der Konzessionspflicht ausnimmt. Was unter „Werkverkehr“ zu verstehen ist, definiert § 10 GütbefG, wobei im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Beförderung „eigener“ Güter durch „eigenes“ Personal und „eigene“ Fahrzeuge erfolgen muss (vgl. näher § 10 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GütbefG).Im Revisionsfall ist Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 in den Blick zu nehmen, nach dem (allen) Gewerbetreibenden auch das Recht zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern zusteht. Darunter wird jede Art von Gütertransport verstanden, die in fachlichem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist vergleiche , Stolzlechner et al, GewO4, 2020, Paragraph 32, Rn 25). Diese Bestimmung nimmt auf Paragraph 4, Ziffer 3, GütbefG Bezug, der den „Werkverkehr“ von der Konzessionspflicht ausnimmt. Was unter „Werkverkehr“ zu verstehen ist, definiert Paragraph 10, GütbefG, wobei im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Beförderung „eigener“ Güter durch „eigenes“ Personal und „eigene“ Fahrzeuge erfolgen muss vergleiche , näher Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 GütbefG).
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Insoweit also zulässiger Weise ein nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr als Nebenrecht des Waffengewerbes ausgeübt wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 WaffG die Beförderung von Waffen vom oder zum Betriebsstandort (bzw. einer weiteren Betriebsstätte) ohne die an sich erforderliche Waffenbesitzkarte (bzw. Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG) zulässig, und zwar sowohl durch den Gewerbeinhaber selbst als auch durch bei diesem beschäftigte Menschen. Dies gilt freilich nur für die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Waffengewerbes bildenden Waffen, also nicht auch für allfällige Privatwaffen (vgl. VwGH Ro 2019/03/0017, Rn 42), und nur dann, wenn diese - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportiert werden (vgl. § 7 Abs. 3 WaffG). Überdies haben sich die Gewerbetreibenden bei Ausübung dieses Nebenrechts gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 zur Gewährleistung der Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen (vgl. allgemein VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0257).Insoweit also zulässiger Weise ein nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr als Nebenrecht des Waffengewerbes ausgeübt wird, ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG die Beförderung von Waffen vom oder zum Betriebsstandort (bzw. einer weiteren Betriebsstätte) ohne die an sich erforderliche Waffenbesitzkarte (bzw. Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG) zulässig, und zwar sowohl durch den Gewerbeinhaber selbst als auch durch bei diesem beschäftigte Menschen. Dies gilt freilich nur für die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Waffengewerbes bildenden Waffen, also nicht auch für allfällige Privatwaffen vergleiche , VwGH Ro 2019/03/0017, Rn 42), und nur dann, wenn diese - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportiert werden vergleiche , Paragraph 7, Absatz 3, WaffG). Überdies haben sich die Gewerbetreibenden bei Ausübung dieses Nebenrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 zur Gewährleistung der Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen vergleiche , allgemein VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0257). 24
Dass sich die Ausnahme des § 47 Abs. 2 WaffG von den Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Beförderung von Waffen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erstreckt, bestätigt eine systematische Betrachtung unter Einbeziehung der Ausnahmebestimmung des § 46 WaffG. Nach dessen Abs. 2 lit. b gilt das WaffG nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Es würde nun einen unerklärbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn nach dem GütbefG konzessionierte Unternehmen für die Beförderung von Waffen (zum oder vom Betriebsstandort bzw. zu oder von einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes) nicht den Bestimmungen des WaffG unterlägen und daher für den mit der Beförderung einhergehenden Besitz dieser Waffen keiner Waffenbesitzkarte bedürften, der Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes und die bei diesem beschäftigten Menschen für dieselbe Tätigkeit hingegen schon.Dass sich die Ausnahme des Paragraph 47, Absatz 2, WaffG von den Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Beförderung von Waffen in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erstreckt, bestätigt eine systematische Betrachtung unter Einbeziehung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, WaffG. Nach dessen Absatz 2, Litera b, gilt das WaffG nicht für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Es würde nun einen unerklärbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn nach dem GütbefG konzessionierte Unternehmen für die Beförderung von Waffen (zum oder vom Betriebsstandort bzw. zu oder von einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes) nicht den Bestimmungen des WaffG unterlägen und daher für den mit der Beförderung einhergehenden Besitz dieser Waffen keiner Waffenbesitzkarte bedürften, der Gewerbeinhaber eines Waffengewerbes und die bei diesem beschäftigten Menschen für dieselbe Tätigkeit hingegen schon.
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4.4. Für den Revisionsfall bedeutet dies Folgendes:
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Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung primär vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten.Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung primär vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten. 27
Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß § 47 Abs. 2 WaffG nicht dem WaffG.Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG nicht dem WaffG.
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Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen Paragraph 47, Absatz 2, keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.
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Die vom Revisionswerber geltend gemachte Rechtfertigung liegt schon aus diesem Grund nicht vor. Die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte erfolgte daher zu Recht.
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5. Die Revision war folglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Die Revision war folglich gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Die belangte Behörde erstattete im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit den Anträgen, die Revision abzuweisen und „der belangten Behörde die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß“ zuzuerkennen.
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Gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Absatz 5, VwGG hat im Fall der Abweisung der Revision jener Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Anspruch auf Aufwandersatz. Anspruchsberechtigt ist daher dieser Rechtsträger, nicht aber die belangte Behörde.
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Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 18. November 2025