Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ra 2025/03/0036
Der Revisionswerber brachte als Rechtfertigung vor, er benötige die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte für die beruflich notwendige Beförderung von Schusswaffen zum Zweck der nach dem Beschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, vorgeschriebenen Erprobung (sog. Beschuss) durch das Beschussamt in Ferlach/Kärnten. Eine solche Beförderung von Waffen und Munition durch den Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe oder durch einen bei ihm beschäftigten Menschen kann jedoch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 13, GewO 1994 in Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs erfolgen. Als Ausübung eines Nebenrechts der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbes unterliegt eine solche Beförderung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG nicht dem WaffG. Weil und soweit daher für die von der gewerberechtlichen Befugnis des Waffengewerbeinhabers erfasste Beförderung von Waffen das WaffG gemäß dessen Paragraph 47, Absatz 2, keine Anwendung findet, kann eine solche Beförderung durch den beim Gewerbeinhaber angestellten Revisionswerber von vornherein keine Rechtfertigung zur Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte begründen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L04