Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0042

Entscheidungsdatum

17.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §46
VStG §24
VwGVG 2014 §25 Abs6
VwGVG 2014 §46 Abs1
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0004 B 13. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll vergleiche VwGH 24.3.2010, 2009/03/0156).

Schlagworte

Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020042.L01

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020042_20250317L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0042

Entscheidungsdatum

17.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch ergänzende Beweisaufnahmen - insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme weiterer Zeugen - vorzunehmen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020042.L03

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020042_20250317L02

Entscheidungstext Ra 2025/02/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0042

Entscheidungsdatum

17.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
VStG §24
VwGVG 2014 §25 Abs6
VwGVG 2014 §46 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des S in M, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG-S-2300/001-2024, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren den Revisionswerber schuldig, er habe als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des näher genannten Sattelanhängers sei, nicht dafür Sorge getragen, dass dieses Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da an drei näher bestimmten Reifen konkret umschriebene Mängel festgestellt worden seien, wodurch diese Reifen nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen seien (Spruchpunkte 1.1. bis 1.3.). Dadurch seien jeweils Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KFG-Durchführungsverordnung 1967 - KDV in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG (Spruchpunkte 1.1. und 1.2.) bzw. Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG verletzt worden, weshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 KFG zu Spruchpunkten 1.1. und 1.2. jeweils € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) und zu Spruchpunkt 1.3. € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Stunden) verhängt wurden. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die Revision bringt in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0021, vor, es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden, weil Beweisanträgen zwecks Entlastung des Revisionswerbers nicht stattgegeben worden sei und stattdessen ein in sich nicht schlüssiges Gutachten herangezogen worden sei, um zu begründen, dass Abplatzungen an den Reifen vorgelegen hätten und dies dem Revisionswerber anzulasten sei. Die Einholung eines KFZ-technischen Gutachtens sei unterblieben. Weiters sei die zeugenschaftliche Einvernahme eines näher genannten dem Revisionswerber direkt unterstellten Mitarbeiters zum Beweis, dass ein wirksames und ausreichendes Kontrollsystem implementiert sei, unterblieben.
7
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
8
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liege nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
9
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll vergleiche , VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
10
Liegt ein ausrechendes, schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch vergleiche , VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0001, mwN).
11
Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch ergänzende Beweisaufnahmen - insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme weiterer Zeugen - vorzunehmen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0202, mwN).
12
Das Verwaltungsgericht hat gegenständlich ausführlich begründet, warum es den Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht nachgekommen ist. Dem Antrag auf Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens sei nicht zu entsprechen gewesen, weil bei Vorliegen eines ausreichend schlüssigen Gutachtens kein Rechtsanspruch auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten bestehe. Der Revisionswerber sei dem bereits vorliegenden schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahme eines namentlich bezeichneten Mitarbeiters des Revisionswerbers zum Beweis dafür, dass ein ausreichendes Kontrollsystem im Unternehmen etabliert sei, habe eine diesbezügliche Einvernahme unterbleiben können, weil Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen (hier hinsichtlich des Kontrollsystems) gestellt würden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll, entsprächen. Darüber hinaus würde dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seines Kontrollsystems gefolgt, die Beurteilung, ob dieses im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ausreiche, um mangelndes Verschulden zu begründen, sei dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Es sei „kein Sanktionssystem“ vorgebracht worden.
13
Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht damit von den dargestellten Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2025

Schlagworte

Beweise Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Zeugenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020042.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2025020042_20250317L00