Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0055

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Sachentscheidungen des VwG können in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150055.L02

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024150055_20241030L01

Rechtssatz für Ra 2024/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0055

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §279 Abs1
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0055 E 29. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt vergleiche in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150055.L01

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024150055_20241030L02

Entscheidungstext Ra 2024/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0055

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §279 Abs1
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Franz Schubert-Straße 37, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juni 2024, Zl. RV/5101463/2019, betreffend Einkommensteuer 2018 (mitbeteiligte Partei: D M in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 279, BAO Folge und hob den in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid auf.
2
Im Verfahrensgang wurde der Vorlagebericht des Finanzamtes wiedergegeben. Unter der Überschrift „Sachverhalt“ wurde zunächst angeführt, dass der Sachverhalt unstrittig sei und ein Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 10. Juli 2019 wiedergegeben. In der Beweiswürdigung wurde angegeben, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vom Finanzamt vorlegten elektronischen Aktenteilen ergebe. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, dass die Rechtsfolgen bei einem nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochenem Mängelbehebungsauftrag nur für rechtmäßige Mängelbehebungsaufträge gelten würden. Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 10. Juli 2019 erweise sich aber als nicht berechtigt, weil dieser Auftrag eine Ermittlungs-(Erhebungshandlung) des Finanzamtes hinsichtlich der beantragten übernommenen Pflegekosten der Eltern des Revisionswerbers beinhaltet habe. Dieser Fehler mache den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig, sodass die weitere Verfahrenshandlung (Zurücknahmebescheid vom 25. September 2019) rechtswidrig gewesen sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) des angefochtenen Bescheides durch das Bundesfinanzgericht nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht komme. Dies liege im Revisionsfall nicht vor und werde das Vorliegen dieser Voraussetzung auch durch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidungsbegründung in keiner Weise dargelegt. Allein der Umstand, dass das Finanzamt einen rechtswidrigen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, berechtige das Bundesfinanzgericht nicht dazu, den mit Beschwerde bekämpften Einkommensteuerbescheid durch eine auf Paragraph 279, BAO gestützte Sachentscheidung aufzuheben.
4
Der Verwaltungsgerichthof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
5
Die Revision ist zulässig und begründet.
6
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis keinerlei Feststellungen bzw. keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Diese erschließt sich erst aus der Revision des Finanzamtes. Das Erkenntnis genügt nicht einmal den Mindestanforderungen, die für eine Überprüfung erforderlich sind.
7
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
8
Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichtes können daher in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen vergleiche , Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 279,, Anmerkung 2, ).
9
Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt vergleiche , VwGH 6.11.2023, Ra 2021/16/0085; 29.4.2019, Ra 2018/16/0055, mwN).
10
Im vorliegenden Revisionsfall war eine ersatzlose Aufhebung des vom Mitbeteiligten angefochtenen Bescheides jedoch ausgeschlossen, weil dies zur Folge hätte, dass vom Finanzamt trotz durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung kein Einkommensteuerbescheid 2018 mehr erlassen werden könnte.
11
Wenn das Bundesfinanzgericht in seinem Vorlagebericht vermeint, dass keine ersatzlose Aufhebung erfolgt sei und das Finanzamt weiterhin einen Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen könne, liegt dem ein grundlegendes Fehlverständnis der Wirkungsweise einer Aufhebung gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO zugrunde.
12
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 30. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150055.L00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024150055_20241030L00